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Edition
mit nichten für sich selbst und in seinem losament und zimmer, sonder auf
der ober cammer in beÿsein der verordneten persohnen verhörn , die unge-
rechten nach gelegenheit ihres verbrechen straffen , doch ihr g(naden) die
miltterung oder aufhebung der straff in alweg bevor behalten. Alle peenfähl
unnd wandel soll er auf die ober cammer jeder zeit uber antwortten und
auf guete raitung vleissig aufschreiben, die acta seiner handlungen sambt
den abschieden zu khünfftiger gueter unterricht unverlengt registriern und
sein jährliches prothocol darauf halten unnd monnathlichen oder wan es die
notturfft erfordert destwegen zeitliche relation thun.
[§ 4]
Hofmaister soll auch für sich selbst khain vertrag oder khauffbrieff hinauß
zugeben sich d unnderstehen, wie auch khain testament in abwesen herrn
oberkheller eröffnen, er seÿ dan vom geordneten herrn oberkheller anstat
deß herrn praelathen von grunndtobrigkheit wegen underschriben und ver-
ferttigt.
[§ 5]
Er soll auch khain panthädung ohn vorwissen und verwilligung deß herrn
praelathen zuhalten fürnemen, sonder solches ihme jederzeit zuvor anzai-
gen, ob er beÿ solchen panthädungen selbst auch sein oder ÿemandts andern
darzue verordnen wolte, sonsten soll man zue handt habung derselben hand-
len, wie sich gebührt und von alter herkhomen ist.
[§ 6]
Unnd wo hofmaister sambt den verordneten persohnen, auch dem rändt-
schreiber , panthädung halten wirdt, solle er khein richter oder ambt mann
ändern oder bemüessigen, es seÿe dann dem gottshaus alle steür und dienst
in seiner ambts verwalthung zuvor bezalt.
[§ 7]
Die handlungen, erbschafften und gründt belangent gehörn auch auf die
ober cammer , doch da hofmaister von beÿstandt wegen darzue berueffen,
soll er sich guetwillig brauchen lassen.
[§ 8]
Er soll beÿ deß gottshaus hoffambtleüthen in allen sachen guet ordnung
mit vorwissen unnd gefallen deß herrn praelathen fürnemben, dieselb in
außspeisung wein , brodt und in al e ander weg für sich selbst auch durch an-
dere halten, volziehen und handthaben, beÿ allen deß gottshaus officirn und
dienern, niemandts außgeschlossen, alß ain guetter haußwirth sein vleissig
und gethreü auf- unnd zuesehen haben, damit allenthalben rechte ordnung
und guete wirtschafft gehalten, ainen jeden, so würckhlich dient und nicht
verschickht wirdt, noch mit ihr g(naden) sich zu Wienn befündt, auf welche
d über der Zeile ergänzt
e folgt gestrichen: weg
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848