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Edition
[§ 2]
Dagegen haben wier ihme zu ainer jahrs besoldung gemacht und verorndt
60 fl. reinisch, so ihme auf sein begern jede quatember, der pro rato verfal-
lenden quota sollen bezalt werden. Deßgleichen gebürt ihm der dritte thaill
aller wendl und straff , wie dieselbe namben haben mögen, sambt der völligen
canzleÿ tax von aufrichtung der verträg -, khauff- , geburts- und lehen a-brief ,
alles dessen, was jenseit der Thonau gelegen ist. Sein tafel auf der officier ,
da er sein authoritet und guete zucht zu halten wissen wierdt vor ihn sein
haußfrau und gesindt auf daß ganze jahr 30 uhrn wein , welche er lösens
zeit jedes mahls in der statt oder ausser auf den dörffern einzubringen
hat, item auß der pfistereÿ täglichen vor ihn, sein haußfrau und gesündt
4 baar beschlagene und 2 bar schwarze brott , vor sein hausfrau aber und ge-
sindt auß dem khuchelambt wochentlich 10 lb rindtfleisch , salz , holz , kraut ,
rueben , die notturfft sambt 2 lb schmalz , 3 mässl grieß , 3 mässl mehl , 12
äyr , auch da stockhvisch verhanden, ain scheüt zuerhöben. In der fasten
aber, weillen man aigentlich nit waiß, was für sorten visch gespeist werden
möchten jedes jahrs, soll ihm das jenige, waß vorigem hofmaister ervolgt,
gleichsfahls geraicht werden. Dan hat er wochentlich von Michaeli biß mitt-
vassten 15 officier kherzen auß dem khuchl ambt abzufordern. Zu seinem
dienst und aufwartten hat er ihm selbsten ein jungen, der etwas schreiben
khan, aufzunemebn, welcher sein essen bei den discantisten täglich b 1 baar
beschlagen brot und ein halbe officier wein haben, er aber ihm die besoldung
machen und raichen soll.
[§ 3]
Da aber ain oder ander thaill bei dieser bestallung zuverbleiben, welcher
sowol h(errn) prelat , als ihm hofmaister freÿstehet, nit gedacht wehr, solle
die aufkhündtung von einem sowoll als dem andern ein viertl jahr zuvor
ordenlich intimiert werden, damit beederseits die verere notturfft füeglich
bedacht werden müge. Zur urkhundt dessen haben wir ihme hofmaister dise
bestallung unter unser handt underschrifft und unter getrueckhten klainen
prelatur signet verferttigts angehendtigt.
[E]
Clost(erneuburg), dem 1. Juli [1]634.
a folgt gestrichen: lehr
b am linken Rand ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848