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Edition
rantworten, von ime quittung empfahen, demnach soll weinkhellner sol[c]h
wein weitter verantworten. Waz aber rentschreÿber ausserhalb des khellers
e[h]e ehr die wein uberantwort ausgibt oder in anderweg handle, soll in sein
raittung gestelt werden. Es soll enhalb der Tainau zehet und perkhrecht ,
waz zu jeden lesen verordnet, in des rentschreÿbers empfang und außgab
gestelt und geraÿdt werden.
[§ 5]
Khuchendienst sollen durch den rendtschreÿber von den ambtleuthen zu
rechter dienst zeit ervordert, eingepracht und mit inen geraÿdt werden,
auch ausstendt erubrigen und waz ehr dem khüchlmaister uberantwort, soll
ehr quittung darumb empfahen, derselb khuchlmaister soll daz weitter nach
ordnung verraitten.
[§ 6]
Er soll auch alle ausstendt, so im lauth eines registers zuegestelt, einzubrin-
gen bevolhen sein.
[§ 7]
Rentschreÿber soll zu jeder dienstzeit von denen ambt die dienst ervor-
dern, mit inen abraitten, einemen, dem herrn oder wem es bevolhen wird,
auf quittung antworten, auch sambt andern verordneten järlich mit den
ambtleutten abraitten, den ausstandt der oden grundt beraitten, besichten,
wendung thuen und in seiner selbs raittung lautter auß waz ursachen sol-
cher ausstandt oder abgang erwagsen anzaigen.
[§ 8]
Rentschreÿber soll auch sunst khain außgeben haben, dan was zu sonder-
haÿt von dem herrn prelatten bevolhen wierdet, denselben bevelch soll ehr
in raittung fierbringen.
[§ 9]
Rentschreÿber soll in allen embtern zu a stiefften haben, doch soll ehr waz
genettig sachen sein, alß wo ainem hilf, freÿhaÿt oder dergleichen gegeben
oder nach gelassen werden, soll ehr anzaigen und nach desselben bevelch
darinnen handlen und solch handlung aigentlich aufschreÿben.
[§ 10]
Wan die ambtleuth die holden auf- und abziechen wolten lassen in den
ambtern, soll jederman solchs dem rentschreÿber vor anzaigen und mit
seinem wissen handlen. Hat der rentschreÿber des zuthuen ausserhalb oder
mit vorwissen etc. ursach, mag ehr auf verantwortung thuen, wo nit soll
ehr anzaigen. Mit ab- und anleit solt ehr es halten inhalt der urbar und
pantäding nach altem herkhomen .
a folgt gestrichen: st
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848