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4. Die Rentkammer
nit durch versaumbnus das gotshaus in beschwerliches intereße und straf
beÿ der lanndtschafft khumen thue.
[§ 2]
Die richter soll er alles ernnst dahin haltenn unnd vermannen, damit sÿ
die steur sovil müglich mit grober munz, die gerecht unnd nit verbotten
seÿ, richtig machen, die traidt , habern , gersten , arbais unnd dergleichen
diennst solle er dem pfistermaister , so baldt sÿ von dennen unterthonnen zum
gotshaus gebracht, auf den casten gegen gebierlicher quittung antworten,
weliche quittung nitt auf die paurn, sonder auf ine rändtschreiber in specie
gestelt sein und lautten soll und in alweg dahin beflißen sein, damit soliche
traidtdiennst und zehent vonn denen underthonen zu ÿeder rechter weill und
zeit eingemont, c bezalt und nit ausständt gemacht werden. Da sÿ aber die
unterthonen uber embsiges beschehens vermonen unnd auflegen mit richtig-
machung derselben saumbig erzaigen und ursach, warumb sÿ ine nit bezallen
khundten, fuerbringen wolten, solle er mit denen bloßen worten nit ersettigt,
sonder derselben ursachen merere erkhundigung einzuziechen, auch zum fall,
das es noth, hinaus reiten, die verhinderung, so innen in dennen stugkhen
zuegestannden sein soll, besichtigen unnd zum faall die erheblich, beÿ seiner
raitung neben füerbringung eines particulars solicher ausstandt oder so baldt
es die noth erfordert, er dieselbigen anzaigen, damit wendung oder gebierliche
einsehung alspaldt müglich füergenumen werden müge.
[§ 3]
Die zehendt in traidt unnd wein soll er in beÿsein aines conventual oder wen
ir g(naden) darzue verordnen werden, mit vorwissen des herrn prelaten zu
ÿeder gebüerlicher zeit im jar, wan er die zuvor genuegsamb besichtigt unnd
wolbeschaut, dennen des gottshaus richtern oder underthonnen , so darumb
genuegsamb und nit fremdten verlassen.
[§ 4]
Wan aber die wein lesenszeit herüber gebracht und die zehet bezalt werden,
soll er die selben dem weinkhellner gegen verfertigter quittung, so auf ine
und nit die underthonnen gesteldt, uberantworten und soliche wein beÿ
seiner raitung und ainer sondern rubrigkhen in empfanng und außgab, wie
oben vermelt, einstellen und verraitten.
[§ 5]
Ebnermassen wierdt er auch die khuchldiennst von denen unterthonen
zu rechter zeit oder so baldt sÿ durch den khuchlmaister von ime begert,
einzufordern, dem khuchlmaister oder gwölbschreiber zuüberantworten,
quittungen zunemben und in sein raittung specificiert einzustellen wissen.
[§ 6]
Insonderheit aber dahin gedacht sein, damit nit die aÿr unnd dergleichen
diennst in der grossen hüz hauffig zum gotshaus gebracht unnd sumers
c folgt ein getilgtes Wort
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848