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Edition
zeiten, wan die am grösten, beÿ der khuchl verderben, sonder was man
von ainer zu der andern zeit beÿ der khuchl bedürfftig, dasselbig abgefodert
unnd hergebracht werde.
[§ 7]
Verner demnach in steur , traidt und diennsten beÿ dennen underthonen
noch stargkhe ausständt verhannden und einzubringen, wiert in derselben
ein ordenlichs particular zuegesteldt und soll er dieselben alten, sowoll die
heurigen alles vleiß einfordern und die beÿ seiner raittung under einer
rubrigkhen einstellen unnd verraitten.
[§ 8]
Soliche einbringung der steur und alle handlung solle er auf der räntstu-
ben verrichten unnd in beÿsein des darzue verordneten herrn conventualn
hanndlen und was aber die fertigung der gwörn zwischen der underthonnen
und andern frembten, die in das ränndtambt gehörig, anlenngt, sollen diesel-
ben hinfüerohn d nachlenngs und mit außfierung wie und mit was ditl, recht
unnd gerechtigkhait ain grundt von ainen auf den andern khumen, gestelt,
die füergebrachten schein und verfertigten urkhundten zu sicherhait des
grunndtbuechs genumen, alles vleiß aufbehalten und soliche specificierte
und außgefüerte gwörn inn ain sonders grundtbuech sauber und ordenlich
eingeleibt werden. Also solle er auch die alten urbar unnd diennstbiecher mit
allem vleiß vernemen und über dieselben ain ordenliche registratur halten,
auch alle panthädung in ain besonders buech zuasamen sauber einschreiben.
[§ 9]
Das khauf- und pfundtgeldt solle, wie es bey alten grundtbüechern von alter
hero gebreüchig, abgefordert, von ÿeder gwör 22 khr begert, die 4 khr ime
davon gelassen und die übrigen 18 khr sambt dem khauf- und pfundtgeldt
dem herrn oberkhellner erlegt werden, der es dan dem herrn prelaten , wan
ir g(naden) daselbig begern, verraiten und zuestellen solle.
[§ 10]
Khain panthädung soll er one vorwissen des herrn prelaten , auch ohn bei-
sein des hofmaister oder wen ir g(naden) darzue verordnen möchten, halten.
[§ 11]
Ränndtschreiber soll in allen ambtern enthalb der Thonau zu stifften macht
haben, doch das soliches auf der camer in beÿsein aines conventuales, so das
mall vom herrn prelaten darzue verordnet und des hofmaisters und nit auf
dennen aigenn durch die richter beschehe.
[§ 12]
Was aber der underthonen rumor , verbrechen und strittige handlung
anlanngt, die solle er füer obvermelten conventualn oder ainen andern, so
darzue verordnet und den hofmaister auf die ober camer beschaiden.
d B: hinführan
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848