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5. Die Oberkammer
[§ 2]
bStrittigkheit umb erbschafft soll nit gewöhrt werdenb
Wan aber zwo persohnen umb ain erb miteinander strittig seindt undt in
rechten stehen, soll ihrer kheiner auf ihrer begehren umb solchen strittigen
grundt an nuz und gwöhr geschriben werden, so lang biß sÿe mit einander
habenden rechtsstreitt ains genzliches völliges endt erraicht hat, es wehr
dan sach, daß aine auß den zwaÿen persohnen gnuegsambe gerechtigkheit
zum grundtbuech bracht und sich darneben beÿ allen ihren hab und güet-
tern verbürgt und daz grundtbuech gegen der andern persohn derwegen
khünfftig ohne allen nachtl und schaden zuhalten.
[§ 3]
cTotte persohnen sollen nicht gewöhrt werdenc
Item es soll khein persohn, so alberaith todt ist, nach ihren abgang umb ain
grundt an nuz und gwöhr geschriben werden, sÿe habe dan die gwöhr in
ihren leben ersuecht und begehrt. Sonsten haben derselben todten persohn
nach gelassene erben an den grundt all ihr gerechtigkheit verlohren, es
wehre dan, daß man mit einschreibung der gwöhr saumbig gewest wehr.
[§ 4]
dGeschafft güetter sollen inner jahr frist e gewöhrt werden, beÿ verliehrung
gerechtigkheitd
Item welche persohn ihnner frist, sondern merckhliche unnd grosse ursa-
chen umb geschäffte, güetter sich on nuz und gwöhr nicht schreiben lest,
dieselbe solle sambt ihren erben hinfüro all ihr gerechtigkheit verlohren
und verwirckht haben, doch stehet es jederzeit beÿ seines grundth(errn)
begnadtu[n]g, wie dan in disen fahl oft geschieht.
[§ 5]
fWaissen güetter verändterung soll daz geldt zu grundtbuech erlegt werdenf
Wann man der waisen - oder khindter-güetter, die noch nicht zu ihren
volgtbahren jahren khomben sein, alß ain khnab under 18 jahrn unnd ein
mägdtlein biß sÿe verheÿrath wierdt, verändtern will, so soll daß gellt zum
grundtbuch gelegt und aufgehalten werden, so lang biß sÿe, die khindter, zu
ihrer vogtbahrkheit khomben und dieselb bewissen haben, alß dan ist man
ihnen ihr geldt hinauß zu geben schuldig.
[§ 6]
gErbloß guett soll verkhaufft und daz geldt zum grundtbuech erlegt werdeng
b –b Marginalie am linken Rand
c –c Marginalie am linken Rand
d –d Marginalie am linken Rand
e Lesung wegen Überschneidung mit dem Haupttext unsicher
f –f Marginalie am linken Rand
g –g Marginalie am linken Rand
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848