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Edition
vierer aa geschäzt unnd volgendts dem gotshauß unnd den jenigen zum bes-
ten, so vormals sein recht darumben gehabt unnd etwo in zechendt unnd
perckhrecht ein nambhaffte summa verbleiben mecht, ainen gwißen zahler
unnd vleißigen pauman, so bb mit vorwissen cc herren oberkheller verkhaufft
unnd daß gelt auf die ober cammer zu des herren oberkhellers hannden
erlegt werden (doch dd unnd zuvor solches zue werckh gestelt), solt grundt-
schreiber allezeit dem herren praelaten oder dessen nachgesezten gründtli-
chen bericht geben, damit nit ierrung endtstehen mög.
[§ 11]
Ainlfften solle umb khain grundtstueckh ainiche gwöhr außgeferttget wer-
den, es seÿ dan das zuvor alle ausstenndige zehendt und perckhrecht des
vorigen inhabers (doch so weit allein sich der wehrt desselben grundtstueckh
erstreckhen) bezalt, wie auch die notwendigen instrumenta von ee verträgen ,
testamenten , khaufbrieven , aufsanndungen unnd waß in gleichen fählen
vonnötten, ohne abganng beÿ dem grundtbuech originaliter oder vidimierter
fürlegt.
[§ 12]
Zwelfften solle grundtschreiber sich in seinen handlungen nit verdächtig
oder partheÿisch machen, auch khainer partheÿ, weder hie ff noch ander-
werts umb bestallung hanndlen, dardurch dan des gottshauß sachen ver-
negligiert unnd dessen gerechtigkhait vergeben werden mecht, sonndern
in allen seinen verrichtungen, weder freundt- noch feindtschafft ansechen
unnd sein aÿdts pflicht diß orths wol in acht nemben, wie er dann auch
ohne das deß herren praelaten unnd dessen nachgeordneten vorwissen unnd
erlaubnus ainiche handlung fürnemben unnd in der wochen seines gefallens
seinen aignen geschäfften nachraisen und enndtgegen deß gotshauß negotia
erligen zuelassen.
[§ 13]
Dreÿzechenden, alle malefiz - unnd straff-sachen , auch grein- unnd inju-
ri-händel , so beÿ der obern cammer fürkhomen mechten, hat er, grundt-
schreiber , nit, sonndern herr praelat selbs oder dessen nachgesezter oberk-
heller neben dem hofmaister daselbst auf der obercammer abzuhanndlen
unnd die straffen berierter hofmaister zuverraitten.
aa B und C: fürer
bb fehlt in B
cc in B ′ links ergänzt: und einwilligung
dd folgt in B: ehe
ee C: unnd
ff B: alhie
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848