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							5. Die Oberkammer
cammer verhandtenen grundtbüechern in guetter bekhandtnuß unnd wis-
senschafft haben, auß denselben bei seinen aid , mit welchem er dem gotts-
hauß unterworffen ist, weder andern grundtherrn noch jemandts andern
unnd khainen menschen nichts vertrauen, noch sie dieselben sehen noch
lessen lassen, damit dem gotshauß ichtes vergeben werde.
[§ 3]
Dritten sollen durch ainen grundtschreiber alle verträg -, khauf- , sibschafft -
unnd testamentshandlungen , wie auch gewehr fertigung , einnembung deß
waissengelts , zallung, zehet unnd perckhrecht allezeit auf der ober cammer ,
beiwesent deß herrn prelathens selbst oder deß nachgesezten geistlichen
herrn oberkhellers (auf welchen er dan anstatt deß herrn prelathenß seinen
respect zuhaben schuldig unnd ohne dessen abwesenhait ainnige handlung
fürnemben solt) khaines wegs aber in seinem zimmer ein- unnd fürgenoh-
men, auch solches alles in gehaimb unnd verschwigen gehalten werden.
Ingleichen soll er auch ainiges grundt- oder zehent buech prothocol (es be-
schehe dan mit verwilligung deß herrn prelathen oder oberkhellers ) in sein
hauß tragen oder durch ander tragen lassen, alle acta seiner handlungen
sollen täglich prothocoliert unnd ain sonderbares prothocol unnd registratur
darüber gehalten werden, wie auch nit weniger alle erlegte waisen geldter,
völligkhaiten oder herrn geföll unnd waß umb ausstendigen zehendt unnd
perckhrecht bezalt wüerdt (so ein oberkheller alzeit einzunehmen unnd
monatlich dem herrn prelathen zuverraitten hat), soll er, nach erlegung
alßbaldt in das geföll buech einschreiben, die jenigen erleger darumben
richtig quittieren unnd so woll in den zehendt büechern alß remanenzen
fürzuschreiben in khain vergessenhait stöllen, damit weder dem gottshauß
noch jemandts anderen zu khurz beschehen möge. Ebenmässig solt auch mit
denen hinaußgebenten waißen geldt (welches alzeit durch ain oberkheller ,
so dergleichen geldt in seiner verwahrung hat, beschehen), ain solche ord-
nung gehalten, daß das gottshauß mit landtsbreichigen verzicht quittungen
versichert unnd auch wann solches geldt erlegt umb guetter nachrichtung
willen in den waisenbuech aindwetter durch herrn oberkheller oder ihne
grundtschreiber selbst bei geschriben werden. Item, so auch abwesen deß
herrn prelathen unnd oberkhellers schwäre handlungs sachen fürfüellen,
soll grundtschreiber neben herrn dechandt oder ain andern geistlichen, auch
beisein herrn hofmaister alß obristen officier (auf welchem er sein respect
zuhaben schuldig) darumben zu rath nemben, damit ihme guette assistenz
gelaistet unnd deß gottshauß schaden verhüettet werde.
[§ 4]
Vierten soll er täglich vor mittag, alß baldt die groß gloggen gleit, unnd
umb ain uhr nach mittag von dem herrn oberkheller die schlißl zu der ober
cammer durch den remanenzer oder obristen schreiber abfordern lassen,
neben berürten remanenzer unnd andern canzlei schreibern auf die ober
cammer sich verfüegen und hat vormittag an fleischtägen biß auf 10 uhr, an
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						INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
							Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
								
				- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
-  2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
			
				- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
 
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
-  7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
			
				- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
 
- 8. Das Kammeramt 404
-  9. Die Forstwirtschaft 423
			
				- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
 
-  10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
			
				- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
 
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848