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Edition
fastägen biß auf aindleff d uhr deß gotshauß geschöfft zuhandlen, wie auch
nach dem essen biß umb 4 uhr unnd waß er nun unter solchen zeit mit denen
erscheineten partheÿen (doch alezeit beiwesent aines herrn oberkhellers )
zuhandlen, soll alles mit glimpf und beschaittenhait beschehen.
[§ 5]
Fünfften seindt ihme remanenzer unnd schreiber allain zu schreiben deß
gotshauß geschäfften (sonst aber in albeg herrn oberkheller , alß der diß
orts des herrn prelathens persohn repraesendiert) unterworffen, welche
er aber auf der cammer in ainer solchen zucht unnd ordnung zuerhaltten
schuldig, damit khainer ohne deß herrn oberkhellers unnd seine erlaubnuß
uber obernente stunden sich von seiner verrichtung absentiere.
[§ 6]
Sechsten, so baldt die möst beschreibung ihre endtschafft erraicht, die
schranckhen allenthalben geöffnet unnd abgelegt unnd die register evon
den zehendtschreibern allenthalben ubergeben worden, so sollen solche be-
schreibungs registere durch den herren oberkheller unnd ihne das oberhalb
den eltesten oder obristen und das unterhalb dem annderen schreiber zue-
gestölt, wie breichig, fürderlich in ein neues zehent buech eintragen, nach
vollendung desselben er grundtschreiber selbst vleissig collacioniern und
volgundts jeden, insonderhait der jorlichen pactation nach, auf most oder
maisch in zehendt , perckhrecht , grundtiennst unnd zinß sein abraittung
vleissig stöllen, damit ichtes übersehen und weder dem gotshauß zu khurz,
noch dem zehentner zu nachent gerait werde. Wie dan nach völliger abrait-
tung dieselben zehentbüecher (welche lengist ihnner zwaÿ monath gar woll
beschehen khan) grundtschreiber , ehe unnd zuvor man ins lessen verraist,
solche selbst revidiern unnd uberraitten solle. Entzwischen soll remanenzer
dahin gehalten, damit alle alte ausstandt, so remanenzen haben, nit allain
vleissig zusamben tragen und biß endt jedtweders jahrs abgeraittet, sondern
auch alle außzüg vor dem lesen außgeschriben und solche außstandt volg-
unts nach mügligkhait eingebracht ein ordentliches zinßbuech gehaltten
werden. Grundtschreiber soll sich auch zu lessenszeitten ohne vorwissen
herrn obernkhellers oder welcher unter den geistlichen von ir g(naden)
deputiert würdt, ainiger wein - oder mostbeschreibung nit unnderfahen, vil
weniger geschankhnuß von geldt, most oder wein annemben.
[§ 7]
Sibenden, so offt unter der burgerschafft und umbligunten dörffern wein
oder möst verkhauffen unnd außgeleigebt, solle durch den remanenzer bei
dem aufgeber, visierer oder richter vleissig nachforschung gehalten und
unverlengt ain verzaichnus der jenigen verkhauffer begehrn, welche nun
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e –e fehlt in B
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848