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5. Die Oberkammer
allezeit dem herrn praelaten oder deßen nachgesezten gründtlichen bericht
geben, damit nit irrung entstehen müeg.
[§ 11]
Ainlifften solle umb khein grundtstuckh ainiche gwör außgefertigt werden,
es seÿ dann das zuvor alle ausstendige zehent und perkhrecht des vori-
gen inhabers (doch so weit allain sich der werth deßelben grundtstukhs
erstreckhen) bezalt, wie auch die notwendigen instrumenta von verträ-
gen , testamenten , khauffbrieffen , aufsandungen und waß in gleichen fählen
vonnöthen, ohne abgang beÿ dem grundtbuch originaliter oder vidimierter
füergelegt.
[§ 12]
Zwölfften solle grundtschreiber sich in seinen handlungen nit verdächtig
oder partheÿisch machen, auch kheiner partheÿ, weder alhie noch ander-
werts umb bestallung handlen, dardurch dann des gottshauß sachen verne-
gligiert und deßen gerechtigkhait vergeben werden mög, sonndern in allen
seinen verrichtungen, weder freündt- noch feindtschafft ansehen und sein
aydts pflicht dits orths wohl in acht nehmen, wie er dann auch ohne daß
des herrn praelathen und deßen nachgeordneten vorwisen undt erlaubnus
ainiche handlung fürnemben und in der wochen seines gefallens seinen
aignen geschäfften nachraißen undt entgegen des gottshauß negotia erligen
zulaßen.
[§ 13]
Dreÿzehenten, alle malefiz- und straffsachen , auch grein- und injuri-händl ,
so beÿ der obern cammer füerkhommen möchten, hat er, grundtschreiber
nit, sonndern herr praelath selbst oder deßen nachgesezter oberkheller ne-
ben dem hofmaister daselbst auf der rändt cammer abzuhandlen und die
straffen berierter hoffmaister zuverraitten.
[§ 14]
Vierzehenten, von auffrichtung der verträg und khaufbrieff solle grundt-
schreiber die armen unterthanen nit allein mit der tax , sondern auch ander-
werts mit begehren und unrechtmessigen auflagen wider alts herkhommen
nit beschwären, auch ainigen vertrag oder khauffbrieff (welche auch alle
durch ain ober kheller anstatt des herrn praelathen von grundt obrigkheit
wegen müessen verferttigt werden) ausser der ober cammer niemandt hin-
auß geben, von welchen ihme dann die d[rei]c und denen besoldten canzleÿ
schreibern für ir biball in die püxen allezeit der vierde thaill tax gebüeren
thuet.
[§ 15]
Funffzehenten, ebenmessig von eröffnung, ratificierung undt einschreibung
aines testaments gebiert ihme grundtschreiber 12 khreüzer und denen
c Blatt eingerissen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848