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5. Die Oberkammer
sich mit dem weinkhellerer und perckhmaister underröden, wie und durch
waß mitl solche wider aufzubringen sein mechten. Alß dann soll er selbige
beschreibung gegen den grundtbüechern halten und sehen, waß jedwederer
umb sein inhabenden grundt für ain recht hat. Ist dann sach, daß ain oder
der ander innhaber umb sein grundt durch genuegsambe und nothwendige
instrumenta sein recht nit genugsamb probiern khan, so solt solcher grundt
nach gelegenheit der sachen zu dem gotshauß eingezogen, durch die ordent-
lich geschwornen vierer geschäzt und volgundts dem gotshauß und den jeni-
gen zum besten, so vormahls sein recht darumben gehabt und etwo in zehent
und perckhrecht ein nambhaffte summa verbleiben möcht, ainem gewissen
zahler und fleisßigen pauman, mit vorwissen herrn oberkhellers verkhaufft
und daß gelt auf die ober cammer zu des herrn oberkhellers handen erlegt
werden (doch ehe und zuvor solches zu werckh gestelt) solt grundtschreiber
allezeit dem herrn praelaten oder dessen nachgesezten gründtlichen bericht
geben, damit nit irrung entstehen mögen.
[§ 11]
Aÿlifften soll umb khain grundtstuckh ainiche gewöhr außgeförttigt werden,
es seÿ dan daß zuvor alle ausstendige zehent und perkhrecht des vorigen
innhabers (doch so weith allein sich der werth desselben grundtstuckhs
erstreckhen) bezahlt, wie auch die notwendigen instrument von verträgen ,
testamenten , kauffbriefen , aufsandungen und waß in gleichen fählen von-
nöthen, ohne abganng beÿ dem grundtbuech originaliter oder vidimirter
fürgelegt.
[§ 12]
Zwelfften solle grundtschreiber sich in seinen handlungen nit verdächtig
oder partheÿisch machen, auch khainer partheÿ, weder alhie noch ander-
werts umb bestahlung handlen, dardurch dan des gottshauß sachen ver-
negligiert und dessen gerechtigkheit vergeben werden mögen, sondern in
allen seinen verrichtungen, weder freündt- noch feindtschafften suechen
und seines aÿdts pflicht dis orths woll in acht nemmen, wie er dan auch
ohne des ss herrn praelaten oder dessen nachgeordneten tt vorwissen und
erlaubnuß ainiche handlung fürzunemmen und in der wochen seines gefal-
lens seinen aigenen geschäfften nachzuraisen und entgegen des gottshauß
negotia erligen zulassen in geringsten nit befuegt sein solle.
[§ 13]
Dreÿzehenten, alle mallefiz und straff sachen , auch grein- und injuri-händl ,
so beÿ der ober cammer fürkhomben möchten, hat er grundtschreiber nit,
sondern herr praelath selbst oder dessen nachgesezter oberkheller neben
ss in A ′ ergänzt: gnedigen
tt in A ′ ergänzt: oberkhellers
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848