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5. Die Oberkammer
[§ 1]
Erstlichen ist er dem herrn praelathen mit allen threuen aÿdtlich unterworf-
fen und was ihme von demselben anbefohlen und demandirt, soll er gethreu,
fleissig und fürdersamb seinen besten vermögen und verstandt nach ver-
richten. Was er zue aufnehmung des gottshauß fromben und verhüettung
nachtheils und schadens fürträglich zu seÿn befindt, ihme entdeckhen, auch
wan herr praelath im closter zugegen, wan etwas wichtigs fürfallen würdt,
sich selbsten allzeit persöhnlich anmelden lassen, auf das allen und jeden
sachen fürzukhommen mit ihme möge gehandlet werden.
[§ 2]
Andertens soll er grundtschreiber vor allen dingen nit allein die grundtbüe-
cher zu handlen wissen, sondern auch aller des gottshauß auf der ober cam-
mer verhandenen grundtbüechern in gueter bekhandtnus und wissenschafft
haben, auß denselben beÿ seinem aÿdt , mit welchem er dem gottshauß un-
terworffen ist, weder andern grundtherrn noch jemandt andern und kheinem
menschen nichts vertrauen, noch sie dieselben sehen oder lesen lassen, damit
in handlungen alß dan nit etwan dem gotsshauß igtwas vergeben werde.
[§ 3]
Drittens sollen durch ihme grundtschreibern alle verträg -, khauff- , sip-
schafft- und testaments handlungen, wie auch gewöhrs ferttigung , einneh-
mung der waisen gelder, zahlung, zehet und pergrecht , jedoch allein in denen
dorffschafften dißseits der Donau und Entzerstorff enthalb der Donau zu-
verstehen, außgenohmben des atzenbruggersichen grundtbuech alle zeit auf
der obercammer in beÿwesen eines herrn oberkhellers (auf welchen er dan
anstatt des herrn praelaten seinen respect zu haben schuldig und an dessen
abwesenheit ainige handlung nit a fürnehmen solle) und kheines weegs in
seinem hauß ein- und fürgenomben b, auch solches alles in gehaimb und
verschwiegen gehalten werden. Ingleichen soll er auch ainiges grundt- oder
zehetbuech (es beschehe dan mit verwilligung des gnedigen herrn praela-
ten oder oberkhellers ) in sein wohnung nit c tragen lassen, alle acta seiner
handlungen sollten täglich prothocoliert und ain sonders prothocol undt
registratur darüber gehalten werden, wie auch nicht weniger alle erlegte
waißengelder , fälligkheiten aller herrn geföhl und was umb ausständigen
zehent und perghrecht bezalt wirdt, soll er darob sein, daß nach erlegung
alßbaldt in das geföhlbuech eingeschrieben, die jenigen erleger darumben
richtig quittiert und so wohl in den zehetbüechern alß remanenzen fürge-
schriben werde, damit weder dem gottshauß noch jemandt andern zu khurtz
beschehen mög. Ebenmessig soll auch mit dennen hinaußgebenden waisen
a über der Zeile ergänzt
b folgt gestrichen: werden
c über der Zeile ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848