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5. Die Oberkammer
resst in außstandt stellen, damit weder dem gottshauß, noch denen, so
zehet , perckhrecht unndt grunndt dienst zue raichen schuldig, nit unrecht
beschehe unndt sie sich derowegen zue beschweren nit ursach haben.
[§ 3]
Zue solcher seiner verrichtung dan zum dritten ist er schuldig unnd ver-
bundten, neben andern schreibern täglichen unnd allezeit morgens fruehe
umb 7 uhr, wan man die grosß glockhen leüth, unnd nachmittag umb ain
uhr auf die ober cammer zue gehen.
[§ 4]
Zum viertten solle er remanenzer jährlichen vor dem lesen bedacht sein,
damit alle schulden außzig abgeraitter auß der remanenzen mit vleisß ge-
schriben unnd denen restandten (damit sie desto gewisser im leesen mit der
bezahlung sich gefast zue machen wissen) zeitlichen angehendigt werden.
[§ 5]
So erfordert auch zum fünfften, sein des remanenzers ambt, daß er sein
sonderbahres vleissiges aufsehen habe, wan in der statt alhie oder denen
umbligenden, so wohln unter Khalmperg mit zehets obrigkheit alhero ge-
hörigen dörffern, alß Höffelein , Khritzendorff , Khierling , Kalnperg , Weÿd-
ling , Nußdorf , Heillingstatt , Grinzing , Töbling , Sivering , Sallmanstorf unnd
Neüstifft wein oder mosst verkhaufft werden, daß er von denen richtern ,
alhie aber von denen aufgeber oder visierer ain verzaichnus der jenigen,
so verkhaufft haben, begehre. Welche nun unter den burgern in der statt
dem gottshauß zehet und perckhrecht schuldig, sollen (auf sein remanenzers
beÿ der obercammer anzaigen) durch den alhieigen raths dienner altem
gebrauch nach erfordert, die in den dorffschafften aber wohnenten durch
jedes dorffs gesezten richter mit vorhero an ihne abgehenden bevelch auf
die obercammer geschafft unnd zur bezahlung gestelt werden.
[§ 6]
Und die weillen auch zum sechsten der remanenzer von der canzleÿ tax , so
denen andern schreibern zue gelassen wierdet, kheinen theil nit ein zuenem-
ben hat, alß wierdt ihme von herrn praelathen auß gueten willen unndt
gnadt unnd damit er desto vleissig- unnd embsiger seinem dienst abwartte
und verrichte (ausser seiner hernach bestimbten jährlichen besoldung ) für
ein biball unnd einkhumben bewilligt, daß, wann sich crida handlungen
zuetragen, er von anschlag- unnd publicierung derselben jedesmals 4 ß, von
einem testament 1 fl 4 ß unnd von inventurn , so durch ihne remanenzer
auf gericht werden, die halbe gebühr der von jedem gulden deß vermögens
passierten 3 d für sein tax haben. Danebens ihme auch alle khürchen-
unnd gerhabschaffts-raittungen (doch ohne versaumbnus seines diensts in
denen dorfschafften auf diesem landt unnd allein Enzerstorff unter dem
Pisenperg enthalb der Tonau zue verstehen) zue stellen, schreiben unnd auf
zuerichten, auch die tax , so ihme jederzeit nach gelegenheit der sachen von
herrn oberkheller unnd grunndtschr(eiber) leidlich und ohne beschwerung
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848