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5. Die Oberkammer
[§ 3]
Zu solcher seiner verrichtung dann zum dritten ist er schuldig und ver-
bundten, neben andern schreibern täglichen und alzeit morgens umb sÿben
uhr, wann mann die grosse glockhen leith, und nachmittag umb ain uhr
auff die ober-cammer zu gehen und soll ohne vorhero genommene licenz
niemahls außbleiben, allwo er sein ambt mit haltung deß zehent buechs und
remanenz oberhalb oder waß ihme auch sonsten von einen grundtschreiber
in deß gottshaußes geschäfften zu schreiben vorgeben würdt, alles vleißes
zu verrichten hat.
[§ 4]
Zum viertten solle er remanenzer jährlichen vor dem lösen dahin bedacht
sein, damit alle schulden außzüg abgeraitter auß den remanenzen mit vleiß
geschriben und denen resstandten (damit sie desto gewisser im lesen mit der
bezahlung sich gefast zu machen wissen) zeitlichen angehendigt werden.
[§ 5]
So erfordert auch zum fünfften sein des remanenzers ambt, daß er sein
sonderbahres vleissiges aufsehen habe, wann in der statt alhie oder denen
umbligenden mit zehets obrigkheit alhero gehörigen dörffen, alß Höfflein ,
Khritzendorff , Khierling , Kalbmberg und Weÿdling wein oder most verk-
haufft werden, daß er von denen richtern alhie aber von denen aufgeber und
visierer ein verzaichnus der jenigen, so verkaufft haben, begehre. Welche
nun under denen burgern in der statt dem gottshauß zehet und perkhrecht
schuldig, sollen (auff sein remanenzers beÿ der ober cammer anzaigen)
durch den alhieigen raths diener alten gebrauch nach erfordert, die in de-
nen dorffschafften aber wohnenten durch jedes dorffs gesezten richter mit
vorhero an ihne abgehenden bevelch auff die ober-cammer geschafft und zur
bezahlung gestelt werden.
[§ 6]
Und die weillen auch zum sechsten der remanenzer von der canzleÿ täx , so
denen andern schreibern völlig würdet, keinen thaill nit ein zuenemmen hat,
alß würdt ihme von h(errn) praelathen auß gueten willen undt genadt und
damit er desto fleissig- und embsiger seinen dienst abwartte und verrichte
(außer seiner nach folgenten jahrlichen besoldung ) für ein zubuess und
sonderen einkommen bewilligt und zue gelassen, dass, wann sich crida hand-
lungen zuetragen, daß er er von anschlag- und publicierung derselben nach
gelegenheit der sachen sein tax davon haben solle, item auch alle kürchen
raittungen , gerhabschafft , planckhen raittungen , testamenta und inventa-
rien (von welchen letztern er mit denen schreibern zue helffte thaillen solle)
doch ohne versaumbnus seines diensts, dann mit einwilligung deß herrn
praelathens und herrn oberkellers sollen durch ihme (die dorffschafften aber
nuhr auff diesen landt und allein Enzerstorff unter dem Pisenberg enthalb
der Thonau zu verstehen) gestelt, geschriben und auffgericht, die tax davon
aber von ihme der alten gewohnheit nach begert und die unterthanen damit
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848