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Edition
und andern, die ordentlichen schulden extract y abfordern unnd sollche dem
herrn prelathen mit ainem völligen summari extract überantwortten, von
deme alßdann zu außzallung derselben daz gelt solte ordentlich verordnet
werden.
[§ 24]
24. Nachdem auch des camerschreibers verrichtung ist, daz er jahrlichen
im lösen alhie neben ainem geistlichen oder hofmaister daz pactur geföll
umb ausstendigen zehent , perkhrecht und grundtdiennst einzubringen und
zuverraitten hat, damit er nun (wann ihme die z ordentlichen abgeraithen
schulden außzüg von der obern camer auß neben dem remanenzer nit über-
antwort wurde) in abraittungen der zehentbüecher und remanenzen sicher
gehe unnd weder dem gottshauß noch dennen partheÿen, uneracht oder zu
khurz gerait werden mögen, alß wirt ihme alles ernnsts auferlegt, daz er dits
orts vleißige obacht hab, auch seine ordentliche pactationes also brauchen
wöll, damit allerseits guete richtigkheit unnd würdtschafft geschafft unnd
gehalten werd, auch solten weder dennen burgern alhie, noch kheinem auß-
lender so lanng ire verkhauffte und aus dem lanndt führende mösst durch
die herrn zehentschreiber beschriben werden, es seÿ dann, daz ein jedweder
verkhauffer zuvor an sein ausstandt sovil müglich ist, die außlender aber
völlig abzallen.
[§ 25]
25. aa Wochentlich alle bb Montag, wann der herr dechant unnd die darzue
verordneten geistlichen herren conventuales cc neben dem herrn hofmaister
die küchl dd, kheller -, pfister und andere wochenzetl aufnehmben werden,
solt sich camerschreiber mit vleissiger nach- und überraittung dabeÿ finden
lassen und jederzeit dem jenigen officiern ain richtigen raittresst zu nach-
richtung nachvolgunder wochen hinauß geben.
[§ 26]
26. Und nachdem zum beschluß nicht alle verrichtungen, so ainem camer-
schreiber des gottshauß nottdurfften nach zuhandlen gebüern in schrifften
eingebracht und gestelt werden khünen, alß wirt er demnach nach gelegen-
heit der sachen seiner gueten wissenschafft nach die mehrer notturfft selbst
zubedenkhen und zuhandlen wissen.
y folgt in B: und außzug
z folgt in B: alten
aa in B ist Artikel 25 links unten eingefügt, die Fortsetzung findet sich eine Seite vorher
rechts unten
bb folgt ein getilgtes Wort
cc B: fratres
dd nur in B
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848