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Edition
[§ 2]
2. Er soll auf die waldtkhnecht e sein vleissig aufsehen haben, das dieselben
nichts verkhauffen oder vergeben unnd er soll solches fur sich selbst auch
nicht thuen, sonnder darzue halten, daß sÿ täglich mit vleiß die wäldt und
auen abgeen, ob sÿ was nachthailliges durch frömbd leuth, die on erlaubnus
und wider des gottshaus freÿhaiten holz abschlahen wolten, sollen sÿ phend-
ten und anzaigen.
[§ 3]
3. Er, vorster , soll khain au- oder waldtkhnecht , desgleichen auch en- oder
herenhalb der Thainau in khainem dorff fur sich selbst und on vorwissen
des herrn prelaten fund herrn anwaldtsf khain aufseher oder vorsster be-
stellen, noch auffnemen, sonnder wo derlaÿ personen manglen, abgeen oder
zuveränndern, so soll er solches dem herrn prelaten gunnd herrn anwaldt
oder auf der obercamerg anzaigen, darmit anndere teugliche personen auf-
genumen unnd was inen zuthain gebuert, ordenlich unnderricht werden.
Dieselben sollen hinfuran auf khain zetl von des gottshauß vorster gefertigt
noch sunst ausserhalb sein, des vorsstmaister ainich holz noch erdt nicht
abgeben. Wo inen aber zetln von holz und erdt wegen zuekhumen, sollen sÿ
dieselben auf hdie ober cammerh bringen unnd darauff an den vorstmaister
beschaidt nemen, darmit man jeder zeit khan erfarn, das solche zetln nicht
mißgebraucht unnd unordenlich damit gehanndlt werde.
[§ 4]
4. Ob etwo an ainem perg oder leutten holz , das verr von dem gotshauß oder
nicht herzue gebracht werden möcht, von nötten abzugeben gedacht oder
sonnsten personen abgebung holz und erden an inne begern wurden, soll er
dem herrn prelaten iund anwaldti zuvor joder auf der obern camer anzaigenj.
Wenn man im nach vorgeunder besichtigung unnd nach gelegenhait der
sachen bevelch gibt, dasselb zuverkhauffen, soll er, vorsster , mit sambt dem
waldkhnecht jedem sein maÿß unndderschiedlich auszaigen unnd solches
mit vleiß beschreiben unnd in seiner raittung furbringen, auch daruber
sein aufsehen haben, damit dieselbigen nit weitter, alß inen ausgezaigt und
erlaubt ist, greiffen. Wann aber vom herrn prelaten oder von der obern
camer jemandts holz zumaissen bewilligt unnd dessthalben auf den vorsster
ain zettl geben wurde, solle er vorster solcher bewilligung und zettl gemeß
das holz außzaigen unnd fur sich selbst niemandts, es seÿ zum kholl prennen
e folgt in A ′: undt auknecht
f –f in A ′ gestrichen, darüber convent ergänzt und ebenfalls gestrichen
g –g in A ′ gestrichen, darüber convent ergänzt und ebenfalls gestrichen
h –h A ′: dem herrn prelaten , [ergänzt und gestrichen:] oder dem convent [unsichere Lesung]
i –i in A ′ gestrichen und am Rand durch oder convent ergänzt und ebenfalls gestrichen
j –j A ′: anzaigen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848