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Edition
[§ 10]
10. Er soll das waidtgelt in den dörffern allenthalben einbringen unnd sambt
anndern seinen emphänng, ausgaben und hanndlungen aigentlich unnd
vleissig aufschreiben unnd wie vorgemelt treulich verraitten.
[§ 11]
11. Vorsster soll hinfuran fur sich selbst khain reiß- oder volgl-ghait , weder
een- noch herenhalb der Thainau nicht verlassen, sonnder zeitlichen die per-
sonen, so dieselben besteen wellen, dem herrn prelaten lunnd herrn anwaldtl
anzaigen unnd auf di ober camer stellen, darmit mit inen ordenlicher weiß
gehanndlt, die vogl- und reiß-ghaidt verlassen, eingeschriben unnd die zinnß
richtig mugen eingebracht werden.
[§ 12]
12. Wann der vorster in des gotshauß geschäfften sein ambt betreffenndt
ausraist unnd uber nacht aussen beleibt, soll er die ursachen seines aus-
raissens jeder zeit in seinen raittungen und wochenzetln anzaigen, auch
was er in solchem seinem abwesen verzert, unndderschiedlichen neben fur-
bringung aines glaubwirdigen scheins in sein raittung unnd wochenzetln
einstellen. Wo das nit beschiecht, wirdet ime in raittung solche zerung unnd
außgab nit passiert.
[§ 13]
13. Beÿ dem maÿr zu Tuttenndorff soll er innhalt bstallung unnd seines ge-
gebnen reverß darob sein, daß er die äkher mit prechen, müsten und annder
notturfft zu rechter gewöndlicher arbait und gebürlicher zeit die fechsung
pau- unnd zehendt-traidt unnd habern mit treulichem vleiß eingebracht
unnd widerumb angepaut werde.
[§ 14]
14. Unnd wenn die dröscher zu Tuttendorf dröschen, soll er treulich zue-
sehen, daß sÿ vleissig außtröschen und nit schleidern, unnd khain traidt
noch habern ausser seines vorwissen abwinden, noch von dem tennen brin-
gen, unnd niemandts anndern, alß lanng sÿ zu arbeiten haben, allain dem
gotshauß nacheinannder arbaiten, beÿ verlierung irer besöldung und lon .
Solcher massen soll er vorsster mit inen hanndlen.
[§ 15]
15. In dem heÿmadt soll er zeitlich mit vorwissen hanndlen, darnach mit
vleiß sehen, darmit das heÿ zu rechter zeit gemädt und aufgefanngen, auch
zeitlich anhaimbs gebracht werde, daß es durch unvleiß nicht verderbt.
[§ 16]
16. Er soll sich auch mit dem geschirrmaister all abendt undderreden, was
von nötten, auf jeden tag mit fuer zu notdurfft und nuz des gotshauß
l –l in A ′ gestrichen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848