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9. Die Forstwirtschaft
[§ 6]
Wan holz abgeben wirdt, soll forster auf die jungen maiß guete achtung
haben, damit das güpfelholz auch aufgehackht, dieselben sauber aufge-
raumbt unnd durch das viech die neuen schißling nit abgehaltten oder in
anderweeg di wäldt unnd auen nicht in verödung khumen unnd wo darin-
nen geschlachte paumb zu zimer- oder wagner-holz verhannden, soll er die
selbigen den holzhackhern bezaichnen unnd nit abschlagen lassen, sonnder
zuekhünfftiger notturfft haÿen unnd steenlassen. Wann zimerholz geschla-
gen wierdet, soll er das wipfelholz zue scheüttern unnd pürtln machen, zu
dem gottshaus füehren, unnd nichts darvon verkhauffen lassen.
[§ 7]
Item forsster solle die nachennden hölzer in wäldten und auen , die leichtlich
zu dem gottshaus gefüerth muegen werden, nit abgeben noch verkhauf-
fen, sonder zu notturfft des gottshauß zeitlich maißen, alles zu scheittern
machen unnd hinfiero vermüg der khaÿ(serlichen) M(ajestät) reformation
nit mer lanng holz in die khuechel hackhen lassen, sunder dahin in albeg
gedacht sein, damit vorrath verhannden unnd nit also grüen und schwär,
sunder dürr unnd außtrueckhnet zu hauß gefüerth werde unnd wan holz ge-
maißen wirdt, dem holzmaisern die clafftern abzellen, wieviell sie gehackht,
achtung haben, das sÿ dieselben clafftern nit zu clain machen, sonder die
grossen scheitter holz khlain unnd recht khlieben.
[§ 8]
Item soll er niemandt ohn vorwissen des herrn prelaten khain pästall noch
annderß holzwerch mer abgeben, beÿ straff .
[§ 9]
Forster solle ohne sonndere grosse noth und erlaubnus von S. Georgen tag
biß auf Bartholomai khain holz abgeben noch maissen lassen.
[§ 10]
Was aber außer dise zeit fur holz abgeben wirdt, soll forsster die ortt unnd
enndt, wo es gehackht, item ob es scheütter oder peüsch holz gewesen, bei
emphang des gelltts vermelden.
[§ 11]
Der forster soll auch mit vleiß bedacht sein, das an den ortten, die man
vom gottshaus zuebehülzen schuldig, nit uberfluß unnd verschwenndung
des holz gebraucht, auch an khain ander orts, weder dahin es verordnet ist,
khain holz haimlicher weiß nit gefüerth, noch sunsten vergeben, sonnder
wohin man holz zuegeben schuldig, dasselbig zimblicher notturfft nach ge-
raicht werde.
[§ 12]
Wan forster holz gehen Wienn zuverkhauffen füehren läst, soll er neben
emphanng des gellts vom holzsezer daselbst wievill dessen claffter gewesen,
auch wie theur jede derselben verkhaufft worden, schein furbringen.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848