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Edition
[§ 13]
So soll er, wieviell das gottshaus tagwerch wißmadt hat unnd waß jhärlich
jederzeit von jedem zu mähen geben wierdt, in raittung beÿ einstellung des
mähenns uncosten specificiern.
[§ 14]
Er soll das waidtgeltt in den dorffern allenthalben einbringen unnd sambt
anndern seinen emphanng außgaben unnd handlungen aigentlich unnd
vleissig aufschreiben unnd wie vorgemelt treulich verraitten.
[§ 15]
Forster soll hinfieran khain reiß- oder vogl-jaidt , weder enndt- oder her-
dißhalb der Thonau , nicht verlassen sonnder zeitlichen die persohnen, so
dieselben bestehn wöllen, dem herrn prelaten anzaigen, unnd auf die ober
camer fur den hofmaister stellen, darmit mit ihnen ordennlicher weiß ge-
hanndelt, die vögl - unnd reiß-jaidt verlassen, eingeschriben unnd die zinnß
richtig eingebracht mügen werden.
[§ 16]
Wan der forster in das gottshauß geschäfften sein ambt betreffenndt aus-
raist unnd uber nacht aussen bleibt, soll er die ursachen seines außraisens
jederzeit in seinen raittungen unnd wochen zedtln anzaigen, auch was er
in solchem seinem abwesen verzert, underschiedlichen neben furbringung
aines glaubwierdigen scheins in sein raittung unnd wochenzedtln, wo das
nit beschiecht, wierdet ihme in raittung sollich zehrung unnd außgab nit
passiert werden.
[§ 17]
Beÿ dem maÿr zu Tuttenndorff soll er inhaltt bestallung unnd seines gegeb-
nen reverß darob sein, das er die äckher mit brechen, musten unnd anderer
notturfft zu rechter gewöndlicher arbeith unnd gebührlicher zeit versehe,
anbau und die fechsung, so wöll zehet traidt unnd habern mit treuem vleiß
eingebrachte unnd auf den ackhern zu lanng nit ligengelassen werde.
[§ 18]
Und wan dasselbig eingefüerth unnd man zum tröschen anfächt, soll er
treülich zusehen, das es vleissig außgetroschen unnd nit geschleitert werde,
sie sollen khain traidt noch habern ausser seines vorwissens abwindten,
noch von dem tennenn bringen, auch niemandts anndern, alß lang sie alda
zuarbeiten haben, allain dem gottshaus nach einander arbeiten, beÿ verlieh-
rung ihrer besöldung unnd lohnn. Soliche tröscher sollen mit vorwissen des
hofmeisters aufgenumben unnd ihnen anfanngs furgehaltten, das sie das
traidt unnd habern , so sie mit tröschen erdienen möchten, dem gottshaus
unnd nit frembden umb ain zimblichen phenning ervolgen lassen.
[§ 19]
In dem heÿmadt soll er zeitlich mit vorwissen handlen, darnach mit vleiß
sehen, darmit das heÿ unndt graimadt zu rechter zeit gemädt unnd aufge-
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848