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9. Die Forstwirtschaft
fangen, auch zeitlich anhaimbß gebracht unnd nit durchs regen wetter oder
gewässer schadthafft werde.
[§ 20]
Er soll sich auch mit dem geschiermaister all abent underreden, was von
nötten, auf jeden tag mit fhuer zu notturfft unnd nuz des gottshaus zu
hanndlen unnd furzunehmen seie, damit die fuehren nit vergebentlich sun-
der nuzlichen unnd notturfftigelichen angestellt werden.
[§ 21]
Bey den wagenkhnechten soll er neben dem gschirmaister darob sein, das sie
den im gschierhoff rossen vleissig wartten, den habern , so man ihnen darauf
gibt, nit verkhauffen, sunder den rossen woll geseübert zu jeder rechter zeit
furgeben, dan ob ain ross durch unfleiß verdürb, soll solches ihme forster an
seiner besöldung abgezogen werden. So soll er auch sein vleissiges aufsehen
haben, damit die reüt- unnd wagnkhnecht mit dem heÿ unnd streÿ recht
umbgehen, nit uberfluß sonnder die notturfft nehmen unnd nit unnder die
fueß tretten oder in anderweeg bößlich verschwendten.
[§ 22]
Damit des morgens zeitlich, wohin ain jeder verordnet, ausfhar, soll ge-
schiermaister mit sonderm vleiß verschaffen unnd in abwesen des forsters
auffsehen. Wan sie in das closter holz fiehren , soll achtung geben werden,
das sÿ nit anhang anhahen, auch zu abents vor gebüehrlicher zeit nit aus-
pannen, auch beÿ straff nit gestatten, das sie unnüz leifertiges gesündt oder
dergleichen zu sich in den gschierhoff füehren oder aufhaltten, all unzucht ,
gottslesterung unnd uhnehr verhietten, dieselbst auch nit beweisen a, beÿ
verliehrung des ambts, item wider die gebüerlich zeit nit sizen oder spillen
oder zu ungewönlicher zeit mit leichtern unnd feür in den ställen , heÿsta-
delen oder sonnst dardurch b dem gottshauß schaden geschechen möchte
umbgehen lassen, sonnder allenthalben guette wierdtschafft unnd ordnung
in dem geschierhoff halten, demselben sambt dem gschiermaister , welcher
hinfiero auch ainen schlüeßel darzu haben solle, zu rechter weill unnd zeit
auf unnd zuesperren. Wan ainer ain aufruer unnder ihnen, seÿ wer da woll,
der die straff nit annehmen, sonnder seines gefallens hanndlen woltt, so
soll er es dem hofmaister zeitlich anzaigen, der wierdt mit straff , wie sÿ
gebüerth, gegen ihme zuverfharen wissen.
[§ 23]
Item wan er forster in des gottshauß namen eisen khaufft, soll er dasselb ain
jede sorten mit ihren aignen namen, auch wievill zenten, phundt dasselbig
gehaltten, beÿ seiner raittung in emphanng unnd wie dasselbig verbraucht or-
dennlich widerumb in außgab stellen, damit man wiß, wohin es khumbt, auch
dasselbig alspaldt in das closter ohn das gewöndtlich ortt überantwortten.
a unsicher
b über der Zeile ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848