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							9. Die Forstwirtschaft
tigung und nach gelegenhait der sachen bevelch gibt, daselb zuverkhauffen,
soll er forster mit sambt dem waldtkhnecht ÿedem sein maiß underschied-
lich außzaigen und solches mit vleiß beschreiben und in seiner raittung
fürbringen, auch darüber sein aufsehen haben, damit dieselben nit weit-
ter, als ihnen außgezaigt und erlaubt ist, greiffen. Wann aber vom herrn
prelatten ÿemandt holz zumaisen bewilligt und des halben ain zetl an den
forster geben wuerdte, soll er forster solcher bewilligung und zetl gemeß
das holz außzaigen und für sich selbst niemandts, es seÿ zum kholl prennen
oder in anderweeg, khain holz außzaigen noch zetln auch sonnsten ainiche
schanckhnus, mueth und gab nit einnemben, beÿ verlierung seines diennsts.
Was aber mit vorwissen und erlaubnus des herrn prelaten abgeben wüerdet,
das geldt neben fürbringung der zetl beÿ seiner raittung für empfanng
einstellen und verraitten.
[§ 5]
Forster soll auch innsonnderhait bedacht sein, wo er holz abgibt, das solches
an den gemerckhen des gotshauß gründten beschehe, damit dem gotshauß
die poses und die märch richtig erhalten werden.
[§ 6]
Wann holz abgeben wierdt, soll er forster auf die jungen maiß guette achtung
haben, damit das güpffelholz auch aufgehackht, dieselben sauber aufge-
raumbt und durch das viech die neuen schißling nit abgehaltten werden
oder in anderweeg di wäldt und auen nicht in verödung khumen und wo
darinen geschlachte paumb zu zimmer- oder wagnerholz verhannden, soll
er dieselben den holzhackhern bezaichnen und nicht abschlagen lassen,
sonnder zu khunfftiger notturfft haÿen und stehn lassen. Wann zimmer
holz geschlagen wierdt, soll er das wüpfelholz zu scheittern und pürttln
machen und zu dem gotshaus führen unnd nichts darvon verkhauff noch
in annderweeg verschwennden lassen.
[§ 7]
Item forster solle die nachennden hölzer inn wäldten und auen , die leichtlich
zu dem gotshauß gefüerth mügen werden, nit abgeben noch verkhauffen,
sonnder zu notturfft des gotshauß zeitlich maisen, alles zu scheittern und
langholz machen, in die khuchel hackhen laßen, und in alweeg dahin gedacht
sein, damit vorrath verhannden und nit also grien und schwär, sonnder
thierr und austruckhnet zue hauß gefüerth werde und wan holz gemaisen
wierth, den holzmaisern die claffter abzellen, wieviell sÿ gehackht, achtung
haben, das sÿ dieselben clafftern nit zu clain machen, sonder c die grosen
scheitter holz clain und recht klieben.
c korrigiert
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						INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
							Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
								
				- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
-  2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
			
				- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
 
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
-  7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
			
				- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
 
- 8. Das Kammeramt 404
-  9. Die Forstwirtschaft 423
			
				- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
 
-  10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
			
				- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
 
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848