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9. Die Forstwirtschaft
[§ 17]
Beÿ dem mair zu Tuttenndorff soll er inhalt bestallung und seines gegebnen
revers darob sein, das er die agkher mit prachen, müssten und anderer
notturfften zu rechter gewönlicher arbeit und gebürlicher zeit versehe,
anpau und die vexung, so woll zehet traidt und habern mit treuem vleiß
eingebracht und auf den agkhern zulang nit ligen gelassen werdte.
[§ 18]
Unnd wann daselbig eingefüerth und man zum tröschen anfächt, soll er
treulich zuesehen, das es vleissig außgetroschen und nit geschleidert werde,
sÿ sollen khain traidt noch habern ausser seines vorwissens abwinden,
noch von dem tennen bringen, auch niemanndts andern, als lanng sÿ alda
zuarbaitten haben, beÿ verlierung irer besoldung und lohn , allain dem
gotshauß nacheinander arbeitten. Solche tröscher sollen mit vorwissen des
hofmeisters aufgenumben und innen anfanngs furhalten, das sÿ das traidt
und habern , so sie mit tröschen erdiennen möchten, dem gotshauß und nit
frembten umb ein zimblichen pfening ervolgen lassen.
[§ 19]
Das heÿmadt soll er zu rechter zeit und weill, auch mit vorwissen des herrn
prelatten anfanngen und hanndlen, darnach mit vleiß sehen, darmit das
heÿ unnt graimadt zu rechter zeit gemädt unnd aufgefanngen, auch zeitlich
anhaimbs gebracht und nit durchs ungewitter oder gewässer schadhafft
werde.
[§ 20]
Er soll sich auch mit dem geschiermaister alle abennt underreden, was
vonnötten, auf ÿeden tag mit fuehr zu notturfft unnd nuz des gotshauß
zuhandlen und fürzunemben seÿ, damit die fuhren nit vergebentlich sunder
nuzlichen und notturfftigelichen angestöldt werden.
[§ 21]
Beÿ den wagenkhnechten soll er neben dem gschiermaister darob sein, das
sÿ den im gschierhoff haltunden rossen vleissig wartten, den habern , so
man innen darauf gibt, nit verkhauffen, sunder den rossen wolgeseubert zue
ÿeder rechter zeit fürgeben, dann ob ain roß durch unvleiß verdürbe, soll
solches ime forster an seiner besoldung abgezogen werden. So soll er auch
sein vleissiges aufsehen haben, damit die reit- und wagenkhnecht mit dem
heÿ und streÿ recht umbgehn, nit überfluß sonnder die notturfft nemmen
und nit under die füeß tretten oder in anderweeg bößlich verschwenndten.
[§ 22]
Damit des morgens ain ÿeder zeitlich, wohin er verordnet, ausfhar, soll
geschiermaister mit sonnderm vleiß verschaffen und in abwesen des forsters
aufsehen. Wan sÿ in das closter holz führen, soll achtung geben werden,
das sÿ nit anhänng haben, auch zu abennts vor gebürlicher zeit nit aus-
pannen, auch beÿ straff nit gestatten, das sÿ unnuz leichtferttiges gesündt
oder dergleichen zue sich in den gschierhoff führen oder aufhalten, alle
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848