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9. Die Forstwirtschaft
gibt, gewässert und wol verfridt, auch vergraben werden. Destwegen er
sich dan umb guete starckhe arbeitsambe vier tagwerckher in maÿr- oder
gschierhoff , die durch daß ganze jahr zue aller fürfallender arbeit tauglich,
aufzuhalten bewerben.
[§ 23]
Fürnemblich liget dem forster ob unnd wierd ihme hierdurch auferlegt, daß
er sowol wegen der alhieigen wisen auf daß wenigist acht, alß ehenthalb der
Thonau mit vorwissen deß herrn prelaten zehen starckhe vleissige mader ,
die alles heu , wan es wetter halben sein khan und müglich ist, 14 tag vor
den ärntn auf die podtn bringen, umb billichen lohn gedingt werden, deren
obrister unnd vorgeher ein unterthonn , welcher in dem dorff er haust beÿ
guetten leüthen seines vleiß und treu wegen ein guettes lob habe sein soll.
[§ 24]
Die gärtten unnd wißen sssollen erstlichss, welche grainmath tragen, tt vor
denen andern gemahet unnd hernach, da es sein khann, wol gewössert
werden. In mitls ist müglich uu beÿ straf unnd pfendtung des viech darauf
zutreiben verbotten unnd soll forster , in massen es zuvor geordnet, solches
beÿ den richtern und gemainen zeitlich einsagen, sich vor schaden zuhüetten
und dem halter zu bevelhen unnd zuverbietten wissen.
[§ 25]
Von den mairhoff zu Tuttendorff
Beÿ dem mayrhoff soll er, forster , alles vleiß unnd ernst darob sein, da-
mit der maÿr seinem maÿrambt, wie sichs gebührt, vleissig abwartte unnd
beywohne, bey hauß neben seinem weib unnd dienst leuthen alle arbeit
verrichten und dem viech vleissig wartten helfe und guette zucht, erbarkhait
unnd forderist gottesforcht anstelle und erhalte, die äckher mit prahen,
müsten, pferchen und anderer notturfft versehe.
[§ 26]
Er soll auch mit grossem vleiß die windter - und sommersathen, jedes zu
rechter zeit, anstellen unnd verrichten, die vexung aber, es seÿ pau - oder
zehettraidt , habern oder anders mit besten vleiß einbringen unnd vor scha-
den nach vermögen treulich verwahren.
[§ 27]
Im einführen, es sey heÿ oder grämath , zehet - oder pautraidt , habern oder
anders, soll forster für sich selbsten guette achtung geben und die verordt-
nung thuen, daß die wägen , sovil müglich, zu ersparung etlicher vergeblicher
fuhren , zeit und tagwerch in ainer anzahl miteinander wolgeladen und den
wider zugleich abgeladen werden. Sovil daß heÿ und grämath belanget, soll
ss –ss fehlt in B und C
tt folgt in B und C: sollen erstlich
uu B und C: meniglich
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848