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Edition
zu Tuttendorff und im gschierhoff vermerckht werden, wievil fuhren auf jed-
wedern poden heu und vv grameth khomben und von welchen wißen dasselb
abgeführt worden. Alß dan soll er dasselb weder im gschier- noch mayrhoff
heufig oder unnuz anzuwenden, unter die streÿ zuvermengen durchauß nit
gestatten, sondern mit dergleichen füeterey sauber und gespärig umbzu-
gehen und wol anzutragen verordnen und destwegen biß weillen auf dem
pödten zuesehen, damit er beyleiffig, ob etwas in vorrath verhanden unnd
wie weidt er gelengen khan, wissen und verordnung thuen möge. So ist
auch beÿ straf hoch verbotten, daß weder im wwmayr - noch gschierhoffww
von der fuetterey daß wenigist frembten persohnen nit weggegeben oder der
gleichen ainige stallung xx nit verwilligt oder zuegelassen werde.
[§ 28]
Forster soll auch yy auf beede thene taugliche trescher auß deß gottshauß
unterthonen zu werben gedacht sein, dieselben beÿ dem h(errn) prelaten an-
melden, damit jemandt, wehr ir g(naden) geföllig, geordnet und mit ihnen zz
treschern ain billiche aaagedingnus oder verlaß gemacht werdeaaa. Dieselben
soll er, forster , außfürlich mit namben deren, so daß treschen angedingt
und verlassen, auch der trescher und waß man von jeden muth zugeben,
geschlossen in seinen wochenzetln einbringen, sonderlich auch in der be-
dingnus dahin gehen, daß sie, die trescher , alßbaldt es zu den einführen
khombt, auf beede thenen zu treschen anfangen, entzwischen niemandts
andern, so lang sie zu arbeitten haben, allain dem gottshauß beÿ verliehrung
ihres lohns unnd leibstraf arbeitten, damit sie vor weinnachten abgetro-
schen und daß getraidt auf die casten bracht werden möge.
[§ 29]
Weil alles traid und habern , ehe es eingeführt, beschrieben, wievil mandl
dessen und von wann es ist, ihme forster in ainer verzaichnus angehendigt
wird, soll er auch darob sein, daß es im einführen stadln und schöbern
gleichsfahls vermerkht und jedes absonderlich geschobert werde.
[§ 30]
Alß dan soll er, forster , so offt er in den maÿrhoff ist, niemahlen, ob daß stro
auch vleissig unnd wolaußgetroschen, nachzusehen unterlassen, den unfleiß
und nachlessigkhait mit troung verweißen und, da es nit helfen wollte, daß
selb anmelden.
vv C: oder
ww –ww C: gschier- noch maÿrhoff
xx folgt in C: oder einkher
yy folgt in C: zeitlich
zz folgt in C: den
aaa –aaa C: bedingnuß und verlaß gemacht müge werden
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848