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Edition
durch frembde leüth, die ohn zedtl unnd erlaubnuß holz abschlagen wolten,
erfahren, dieselben pfendten unnd ihme forster solches alßpalt anzaigen.
[§ 3]
3. Er, forster , soll khain au- oder waldtkhnecht , es seÿ endt- oder herdißhalb
der Thonau in chainem dorff füer sich selbst oder ohne vorwissen des herrn
praelathen und herrn inspectoris bestellen, noch aufnemben, sonder wo
derlaÿ persohnen manglen, abgehen oder zuverändern, soll er solches dem
herrn praelathen anzaigen, damit andere taugliche persohnen aufgenumben
unnd waß ihnen zuthuen gebiert, ordenlich füergehalten werde. Dieselben
sollen hinfieran auf khain zetl von ime forster , sonder von dem herrn prela-
then und inspectoris geferttigt, ainig holz noch erdt nit abgeben. Wo ihnen
aber zetln von holz und ert wegen zuekhomben, sollen sÿ dieselben dem
herrn praelathen oder auf die obercamer bringen unnd darauf an den forster
oder pergkhmaister beschaidt nemben, darmit man jederzeit khan erfahren,
daß solche zetl nit mißgebraucht unnd unordenlich darmit gehandlet werde.
[§ 4]
4. Die nahenten hölzer , die leichtlich zu dem gottshauß mügen gefüehrt
werden, soll weder er forster , noch die ihnen untergebnen au- unnd
waldtkhnecht nit abgeben, sonder zu notturfft des gottshauß zeitlich in
den wäldern unnd auen auf daß wenigist ein jahr zuvor maissen lassen,
damit alle zeit thier holz zufüehren und prennen verhanden seÿ. So soll
auch dennen holzhackhern nit khlain unnd junges, sondern wolgewachsenes
groß holz füergezaigt, wo aber darinnen geschlachte paumb , welche dem
wagner oder pinder oder sonst zum pauen tauglich, soll er dieselben dennen
holzhackhern zaichnen unnd nit abschlagen lassen.
[§ 5]
5. Wan der herr praelath oder wemb er es an seiner stath bevileht, holz
abzugeben bewilligt, soll er an orthen, da es dem gottshaus ungelegen unnd
am wenigisten schödlich sein khan, außzeigen und in seinen wochenzetln
vleissig einbringen, an welchen orthen, zu waß zeit unnd wie teuer solches
verkhaufft worden. Sonderlich ist guete achtung zugeben, das dennen un-
terthannen das holz in leütten unnd gräben, dahin man mit den wägen nit
khomben khan, außgezaigt werde, dan die unterthanen solches mit tragen
unnd schlüten hinwegkh bringen khönnen, doch sollen sÿ, wie zuvor ver-
melt, die geschlachten maiss , aichen oder puechen oder waß am selben orth
am maisten wegst, zue pauen und andern nuz stehen verbleiben lassen.
[§ 6]
6. Die jungen maiss sollen nit allain mit weggbringung der scheider unnd
aufhackhung der püertl zeitlich geraumbt werden, sondern damit die auen
unnd wäld nit in verödtung khomben, soll forster vleiß unnd ernst füerwen-
den, damit durch das viech mit abfressung des jungen holz unnd schließlich
nit schaden beschehe, derentwegen er allen dennen richtern und gmain zu
Höflein , Weidling , Salmanstorff , Sifering , Enzerstorff , Rieggerstorff , Harm-
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848