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Edition
straffmässig, dessen den herrn praelathen berichten, unnd da es ohn des
gottshauß schaden sein khan, mit vorwissen umb ein bestandtgelt verlassen.
[§ 14]
14. Dieweill wissentlich, daß die Eüpeltauer , Enzerstorffer , Corneuburger ,
Tuttendorffer , Nußdorffer unnd Khalbmperger vill gras in auen ohne be-
willigung und erlaubnuß hinwegkhbringen, soll forster dasselb allerdings
einstellen oder dem gottshauß zum gueten anwenden unnd verraitten.
[§ 15]
15. Gleichfals ist an der Nußdorffer au , da ein urfahr gemacht, soll dem
gottshauß ebenmessig einbringen darumben beschehen.
[§ 16]
16. Es soll auch forster ainige erdt ohne des herrn praelathen unnd der
obercammer verwilligung nit abegeben. Da aber ÿemandt was bewilliget, soll
forster in den wochenzetl den orth und wievil tagwerch abgeben unnd aufzu-
heben bewilligt, neben dem werth waß darumben bezalt, vleissig einsezen.
[§ 17]
Wisen und heÿmadt
17. Alle des gottshauß wäldt unnd au, wisen und gärtten sollen im frieling ,
so baldt die khelde unnd schne füerüber, vleissig geseübert, außgereith unnd
wo es die gelegenhait gibt, gewässert unnd woll verfridet, auch vergra-
ben werden. Destwegen er sich dan umb guete, starckhe, arbeitsambe vier
tagwercher im maÿr- unnd gschierhoff , die durch das ganze jahr zu aller
füerfallender arbeithung trüglich aufzuhalten, bewerben solle.
[§ 18]
18. Fürnemblich ligt dem forster ob unnd wierdt ihm hierdurch auferlegt,
das er sovil wegen der alhieigen wisen auf das wenigist acht, alß enthalb der
Thonau mit vorwissen des herrn praelathen acht starckhe vleissige mader ,
die alles heÿ , wan es weder halben sein khan unnd müglich ist, 14 tag
vor dem erndt auf die pöden bringen, umb billichen lohn gedingt werden,
deren obrister unnd vormader ein unterthan oder angesessner holzhackher ,
welcher in dem dorff, da er haust, beÿ gueten leüthen seines vleiß und treu
wegen ein guetes lob hab, sein soll.
[§ 19]
19. Die gärten unnd wisen , welche graimadt tragen, sollen erstlich vor den
andern gemähet unnd hernach (da es sein khan) woll gewässert werden,
inmitls ist menigkhlichen beÿ straff unnd pfendtung des viech darauf zu-
treiben verboten unnd soll forster , inmassen es zuvor geordnet, solches beÿ
den richtern unnd gmainen zeitlich einsagen, sich vor schaden zuhüetten
und dem halter zubevelhen unnd verbieten wissen.
[§ 20]
Von dem maÿrhoff zu Tuttendorff
20. Beÿ dem maÿrhoff soll er forster alles vleiß unnd ernst darob sein,
damit der maÿr seinem maÿrdienst, wie sichs gebiert, vleissig abwartt unnd
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848