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9. Die Forstwirtschaft
unnd wagenkhnecht alle Sontag, fest- unnd feÿrtag den gottsdienst unnd
khirchen vleissig besuechen, alle unzucht , gottslesterung unnd unehr ver-
hüetten, leichtfertige weiber unnd unnuzes frembdes gesündt nit aufhalten,
wider gebierliche zeit nit aufsizen noch spillen , auch zu ungewöhnlicher zeit
mit leicht unnd feuer in den ställen unnd städlen oder sonst (dardurch scha-
den entstehen möcht) nit umbgehen, sonder allenthalben guete wiertschafft
und ordnung halten.
[§ 32]
32. So soll forster unnd gschiermaister auch alles ernst darob sein, das die
khnecht den rossen mit füeterung unnd strigln vleissig wartten, den habern
nit verkhauffen, auch an baiden orthen im gschier- unnd maÿrhoff mit heÿ
unnd streÿ sauber und gesparsamb umbgehen, das heÿ nit unter die streÿ
verdreten oder in ander weg bößlich verschwendten lassen, morgens zeitlich,
wohin ein jeder verordnet wierdt, außfahren.
[§ 33]
33. Es soll auch der gschierjung in den ställen täglich vleissig außmisten
unnd die roßspaden säubern, wie auch das heÿ unnd füetereÿ vleissig füer-
richten, damit die khnecht an ihren verrichtungen nit gesaumbt werden.
[§ 34]
34. Es sollen auch die khnecht im gschierhoff beÿ straff weder ain noch an-
ders holz zu Weidtling noch vor unnd in der statt ablegen unnd verkhauffen,
darauf der forster sein vleissig auf- unnd nachsehen haben soll, also soll auch
der mist unnd streÿ auß den ställen im gschierhoff nit verkhauffen, sonder
denselben an die orth, welche man benennen unnd auszaigen wierdt, füehrn.
[§ 35]
35. Damit es an gueter ordnung nit manglen, soll forster sich täglich beÿ
herrn praelathen mit anzaigung seiner gethanen unnd vorhabenten verrich-
tung anmelden, alßdan das jenige, waß angeordnet, alle arbeith zeitlich in
das werckh richten unnd sein vleissiges nachsehen haben, ob demselben,
waß angeschafft ist worden, ein genüegen beschehen oder nit ainigen unge-
horsamb oder muetwillen unter dem gsündt nicht gestatten. Wan aber ein
aufriehrer unnd muetwilliger, der die vermahnung unnd straff nit annem-
ben, sonder seines gefallens handlen unnd andere auch darzue erwegen
wolte, unter ihnen währe, denselben soll er mit hilff des hofmaisters zu
gebierlicher leibsstraff halten.
[§ 36]
36. Forster soll auch an baiden orthen verhüetten, das weder der maÿr noch
gschiermaister , weniger die dienstleüth anderen alß von ihme mit vorwissen
angeordnete fuehren, weder umbs geldt noch sonsten, nicht verricht, auch
alle aigennuzigkhait verhüet werde.
[§ 37]
37. Also auch im maÿrhoff , da die roß nit nothwendige fuehren hetten unnd
mit seiner verwilligung unnd vorwissen etwaß verdienen khönnen, soll fors-
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848