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Edition
ter dasselbig von dem maÿr empfangen unnd gleichfals neben vermeldung,
waß füer fuehren unnd wemb sie verricht, in den wochen zetln einbringen.
[§ 38]
38. Er forster soll auch ohne vorwissen in die weite nit verraisen, noch
unnothwendige zehrung füehren unnd einstellen.
[§ 39]
39. Sein jahrs raittung soll er ordenlich unndt lauter machen unnd sich be-
fleissen, das er nit allein durch verkhaufftes holz den gschier- unnd maÿrhoff
mit aller notturfft, auch außzahlung des gesündts unnd der handtwercher
versehe, sonnder dem herrn praelathen jährlich ein zimblichen überschus
in das cammer ambt überraiche unnd also den empfang in allen, es seÿ
an verkhaufften waldt - unnd auholz , von verkhaufften dem gottshauß un-
prauchsamben rossen oder füllen, allerlaÿ fuehrn, waidtgelt unnd andern
beÿ haller unnd pfenning vleissig einsezen.
[§ 40]
40. Daß auholz soll in der raittung unter ainer absonderlichen rubrickhen
oder titul einkhumben, also auch daß waldtholz absonderlich einsezen.
[§ 41]
41. Forster soll auch hinfiero khainem handtwercher , er seÿ wer er wölle, in
abschlag nichts bezahlen, er habe dan zuvor völlig mit ihme abgeraith unnd
dasselbig in der wochen zetl eingebracht.
[§ 42]
42. Gleichfals soll es mit den holzhackhern gehalten werden unnd wie oben
vermeldet jederzeit von herrn praelathen ain oder mehr persohnen, so zu
besicht- und abzehlung des holzes neben ihme forster geordnet sein.
[§ 43]
43. Also soll er auch die dingnus mit den madern unnd treschern mit deren,
so von des gottshauß wegen darzue geordnet unnd neben ihme forster dar-
beÿ gewesten, unterschribener handtschrifft füerlegen.
[§ 44]
44. Die tagwercher soll er alle neben vermeldung der verrichten arbeith
in denen wochenzetln einsezen, daß man sich in aufnembung der raittung
darnach zu richten wisse.
[§ 45]
45. Er soll auch den dienstleüthen, sie sein gleich im maÿr- oder gschierhoff ,
in abschlag nichts einsezen, er wolte den zuvor wie lang ein jeder dient unnd
gedingt, waß sein lidtlohn unnd verrichtung seÿ.
[§ 46]
46. Forster soll auch in seinen wochenzetln vermelden, waß der wagner unnd
sadler jede wochen gearbeith.
[§ 47]
47. Die gemainen außgaben soll er auch maistes thailß mit vorwissen thuen
unnd weder im gschier- noch maÿrhoff neues nichts khauffen, noch machen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848