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Edition
[§ 4]
Vierdens solle er die nachendere hölzer , die leicht zu dem closter mögen
geführt werden, noch auch seine undergebene au- unnd waltknecht nit
abgeben, sondern zur nothdurfft deß closters zeitlich in denen auen und
wäldern auf daß wenigist ein jahr zu vor maissen lassen, damit alzeit düreß
holz zufüren und brennen vorhandten seÿe.
[§ 5]
Fünfftens solle auch denen holzhakern nit klein und junges, sondern wohl-
gewachsenes gross holz vorgezeigt werden. Wo aber darinen geschlachte
baumb , welche denen wagner oder bindern oder sonsten zum bau tauglich,
solle er dieselbe denen holzhackern zeichnen und nit abhauen lassen.
[§ 6]
Sechstens sol er ohne vorwissen und willen ihro hochwürden und gnaden
des h(errn) praelathen auch ohne vorgehentes genuegsamb zeitliches an-
zeigen und wissen deß dermahlen bestelten herrn inspectoris und dessen
hierauf eingenumbene inspection in denen auen und waldungen kein holz ,
eß seÿe nun scheiter - oder stambweiß und wie daß immer sein, und zu
waß gebraucht werden mag, nit abgeben, vorzeigen, verkhauffen oder auf
einige weiß hingeben. Auch ihm, h(errn) inspectori , von allen deß gnedigen
herrn verbescheiten holz c verwilligung allerdings nachricht erthaillen und
ohne vermerktes herrn inspectoris wissen in denen auen und waldungen daß
geringste nit vornehmen, auch in den ihme undergebenen maÿrhöffen ohne
sein, herrn inspectoris , einwilligung und approbation und von ihme erkenter
nothwendigkeit nichts machen lassen.
[§ 7]
Sibentens sollen die jungen mais mit weckbringung der scheiter und auf-
hackung der bürtl zeitlich geraumbt werden, sondern damit die auen und
wälder nit in verödung kumen, solle forster fleissig acht geben, damit durch
daß viech mit abfressung deß jungen holz und schißling nit schaden gesch-
ehe, derentwegen allen richtern und gemeinten mit allen ernst einsagen und
verbieten, daß sie in aufnehmung ihrer halter und sonsten verhieten, damit
in die junge maiß daz viech nit getriben werte. Da es aber geschäche, solle
forster daßselbe pfenten.
[§ 8]
Achtens, so offt holz abzugeben ist, soll forster vor sich selbsten dessen ohne
beÿ sein derer, so von den gnedigen h(errn) praelaten oder herrn dechänt
darzue verortnet werden, sich allein nit underwinten, damit man sehen
möge, ob daß holz rechte maß und leng habe, auch wie sich gebühret, globen
seÿe.
c korrigiert
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848