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9. Die Forstwirtschaft
[§ 9]
Neüntens solle forster auch zu keiner andern zeit alß Michaeliß und lesens
nit holz abgeben, daß eß in winter abgehackt und vor St. Georgen tag
abgeführt werden möge.
[§ 10]
Zehentens solle er auch ohne außdrucklicher verordnung niemandt andern
holz führen lassen, alß denen, welche in der ihme erthailten verzaichnus
specificirt sein worden oder welche mit der zeit bennent werden möchten.
[§ 11]
Ailfftens solle er daz waidt geldt von allen orthen, wo die waidt verlassen,
fleissig einfordern und vereiten, wie dan auch von denen Donau mühlen die
aufgesezte gestetten und wasser zinß einbringen, auch von allen denjenigen,
waß auf den wasser hergeführt, davon etwaß auf deß closters grundt und
bodn zu verkhauffen, ausgesezt oder verkhauffet wirdt, daß gebraüchliche
gstetten recht einfordern und dißfahls ganz und gar und keines orts nicht
übersehen und dessentwegen gewisse einnehmer bestellen. Weillen aber
einen forster solches gestetten recht bißhero alzeit alß ein accidens zu seiner
besoldung gelassen worden, er aber gleichwohlen hierauf nit genugsambe
acht geben möchte, solle er jedes d gestetten recht in seine raittungen, von
wem und wo erß genumen, einführen, doch aber alß einen empfang nit
außwerffen.
[§ 12]
Zwelfftens solle er deß gotshaus wissen und gärten in früheling, so baldt
die käldt und schnee fürÿber, fleissig saübern, raumben und wo es die ge-
legenheit gibt, wässern, auch wohl verfriden und vergraben lassen, auf die
gestetten brich fleissig acht haben, daß dißfahlß den closter der zuestehente
nützen nit entgehe, wie dan auch auf deß closters jurisdiction ohne erlaub-
nuß daß sant werffen und stainglauben nit gestatten.
[§ 13]
Dreÿzehentens solle er auch beÿ den maÿrhöff allen fleiß anwenden, damit
der maÿr seinen maÿrsambt, wie eß sich gebühret, fleissig abwarte, beÿ haus
neben seinen weib und dienstleithen alle arbeith verichten und den viech
fleissig gewartet werte, wie auch guete zucht, erbahrkeit und forderist die
gotsforcht gehalten werdte.
[§ 14]
Vierzehendens solle er auch mit sonderbahren fleiß die winter - und som-
mer -saat, jedes zu rechter zeit, anstellen und verrichten, die fechßung, eß
seÿ bau- oder zehendt-traidt , habern oder anderes mit besten fleiß einbrin-
gen und vor schaden nach vermögen treülich verwahren.
d folgt in B: eingenumenes
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848