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Edition
[§ 15]
Fünffzehendens in einführen, eß seÿ heÿ oder graimet , zehendt- oder bau-
traidt , haabern oder anderes, soll er forster für sich selbsten guete achtung
geben unnd die verordnung thuen, daz die wägen , so vill möglich, zuer-
sparung etlicher vergeblicher fuhren , zeit und tagwerch in einer anzahl
wohlgeladen und dan weiter zu gleich abgeladen werten. So vill daz heÿ
und graimeth belangt, soll auf den maÿrhöffen und geschirhoff vermercket
werden, wie vill fuhren auf jedwedern bodn heÿ oder graimet khumben und
von welcher wißen daßselbe abgeführt worden. Alßdan solle er daz selbe,
weder in gschier- noch maÿrhoff hauffig oder unutz anzuwenten under die
streÿ zu vermöngen, durch auß nit gestadten, sondern mit dergleichen fue-
dereÿ sauber und gespärig umbzugehen und wohl anzutragen verordnen und
destwegen bißweillen auf den bodn zuesehen, damit er beÿlaüffig, ob etwaß
in vorath verhandten und wie weit er gelangen küne, wisse, und verordnung
thuen möge, auch genauiste obsicht habe, damit nit solche fuedereÿ einen
frembden gegeben werde.
[§ 16]
Sechzehnden solle er weder in geschier- , noch maÿrhoff waß neües kauffen
noch machen lassen, er habe dan zu vor bericht, wo daz alte hinkhumben. Da
eß verlohren oder verwahrlast, solches dem geschiermaister oder maÿr an
der besoldung abziechen und innen behalten, die werden alßdan, den oder
die den schaden gethan und nachlässig gewest, wohl zu finden wissen.
[§ 17]
Sibenzehendens sol er auch fleissig obacht haben, auf die jenige, welchen
daz holz vorgezeigt ist worden, damit sie es eheunter nit weckbringen, ehe
und bevor daz selbe abgemessen worden, weillen genuegsamb bekant ist,
daß sie vilmahl wohl halben thaill weckhführen und halben thaill abmessen
lassen, welches zweifelß ohne auß nachlässigkheit deß forsters oder seiner
undergebenen geschechen.
[§ 18]
Achzehentens solle er hinfüro auch eine wochenzetl eingeben, in derselben
einbringen, waß für holz abgeben worden oder abgemessen, an welchen
ort, zu was zeit, wie vill fürgezaigt und abgemessen, auch so etwaß mit
erlaubnuß verkhaufft worden, wie vil und wie theür, item wie vill alle wo-
chen deß holzes ist abgefihrt worden und wie vill noch in rest verbleibet,
wohin und weme eß geführet, nit weniger wie vill neües gehakt worden, an
welchen orth, wie vill holzhacker bestellet, die wipffel und andere gehackte
streiß, so zu bürdl sollen gehackt werden, die anzahl in seinen wochen zetl
einbringen und ob sie in daz closter oder auf den khauff zu verführen sich
beÿ den gnedigen herrn bescheidt erhollen, alßdan wider in der außgaab in
der wochen zedl einsezen.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848