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9. Die Forstwirtschaft
[§ 2]
2do ihme forster zur verwaltung seines dienstes alle von den stiftlichen auen
und waldungen vorhandnen marchbeschreibungen in abschrift zugestellt
worden oder werden, sollte derselbe vor allen andern sich angelegen seÿn
lassen, alle in obbesagten auen unnd wäldern befindliche marchungen öfters
zu besehen, das richtige in gutem stand zu erhalten, wo aber anstände
und irrungen obwalten, zum schaden des stift s nichts zu vergeben oder
einschleichen zu lassen, sondern beÿ fürkommender neüerung alsobald die
behörige anzeige zu machen. Dahero hat
[§ 3]
3tio derselbe nicht nur selbst in den auen und wäldern beständig unnd
sorgfältig nachzusehen, sondern auch zu sorgen, daß von den au- und
waldknechten ein gleiches geschehe, um die holzschädlichen leute nach
beschaffenheit des schadens entweder zu pfänden oder zur erforderlichen
fürkherung behörig anzuzaigen.
[§ 4]
4to. Solle der forster die jedes jahr vorhabende holzschläge dem h(err)n
kamerer anzeigen und von dessen gutachten die weiteren befehle erwarten.
Anbeÿ
[§ 5]
5to in alten, auch hier nicht benanten fällen, besonders aber mit einblan-
kung der jungen maiss mit verhinderung des schädlichen vicheintriebes
oder graßens dahin trachten, daß in den auen und wäldern die schaden
verhüttet und überhaubt das beste zum nuzen des stiftes fürgekehret werde.
Gleichwie nun dem h(err)n kamerer die holzschläge nach inhalt des vorigen
§phi vorhero anzuzeigen sind. So solle auch
[§ 6]
6to demselben in einen besondern wochenzetl alle Montäge angezeiget wer-
den, wie vill in diesem oder jenem holzschlag die verflossene woche holz
gehaket und aufgerichtet werden, wie vill vorhero gehaktes holz in summa
daselbst gestanden und was an windfällen oder gestättenbrüchen jeder orten
vorhanden seÿn. Da sich nun
[§ 7]
7timo von selbsten ergibet, daß von einem derleÿ holzschlag ohne besonde-
rer erlaubnus des h(errn) kamerers nicht das mindeste zur haußnotdurft,
weniger zum verkauf abzugeben seÿn, so wird der forster dieses genau zu
beobachten [haben]. Anbeÿ
[§ 8]
8vo wann in einem holzschlag das vorgezeigte holz alles gehakt unnd beÿsa-
men ist, dem h(err)n kamerer widerum die anzaige zu machen haben, damit
das holz von ersagten h(errn)n kamerer oder dessen deputirten abgezehlet
und was davon zu verkauffen oder in anderweege zu verwenden seÿe, ver-
ordnet werden könne. Was nun
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848