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Edition
[§ 8]
8vo. Solle er die nebst denen förmlichen holzschlägen vorzunehmende ab-
hackung und aufarbeitung deren windfählen und gestötten brüchen einen
h(errn) kamerer andeuten, wie auch die hievon zusamen gehakte anzahl
deren scheuttern und bürtln.
[§ 9]
9no. Solle er kein holz , weder an die unterthannen , noch jemand anderen
abgeben, noch verkauffen, ohne vorhin h(errn) kamerer davon angedeutet
zu haben.
[§ 10]
10mo. Hat er folgenden partheÿen holz abzugeben, als denen Eupoldauern
unterthanen nach lauth der auf daz von selben in der praelatur eingerichte
anbringen gethannen verbschaidung, den h(errn) pfarrer aldort aljährlich
klafter in daz hauß nacher Wienn nach nothurft.
[§ 11]
11mo. Ist von allen waldobst und aichln die passung nach der wald- und jä-
ger -ordnung vorzunehmen und selbe vorläuffig h(errn) kamerer anzudeuten
und damit er nicht derlaÿ fraß baum in denen auen zu seiner nuzung erzigle
oder vermehre, so ist daz abgepaste derleÿ obst , aichl oder nuß etc. dem
kuchl amt des stiffts einzuliferen.
[§ 12]
12mo. Solle er keine mühl in seinem forst dienst ohne vorzeigung einer
schriftl(ichen) erlaubnuß von einem jeweilligen h(errn) praelaten anheften
lassen, denenselben aber unpartheÿisch die mühlhaft vorzeugen, von ihnen
die bestand richtig eincahsieren und keinen einen haft vergünstigen, seÿe
dan, er habe seinen versessenen bestand erleget. Haubtsächlich aber solle er
nicht gestatten, neue mühlen zu erbauen oder anzuhaften.
[§ 13]
13tio. Liget ihme auch ob, genaue obsicht zu tragen, damit weder von denen
mühlnern , weder von denen mahlbauern, denen auen , hölzern oder wisen
durch verschidene neue und unnöthige weeg oder auf andern weiß ein scha-
den zugefüget werde.
[§ 14]
14to. Solle er besorget seÿn, daß die wisen zu rechter zeit gebuzet und von
dorn und unkrauth gesäubert werden. Dahero
[§ 15]
15to hat er zu buzung deren wisen in der Brigitta au in der alten stuben die
gemeinde Eupoldau zu verhalten, als welche solche arbeith, als ein robath
jederzeit verrichten muste. In denen übrigen auen aber wird solche arbeith
durch tagwerkh und gegen bezahlung verrichtet.
[§ 16]
16to. Die mädzeit hat er vorleuffig einen h(errn) kamerer anzudeuten, auch
dessen disposition zu vernehmen, wohin daz heu oder grumet und wie vill
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848