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9. Die Forstwirtschaft
an jedes orth abzugeben oder allenfahls auch zuverkauffen wäre, vorhin aber
solle er beÿ verlust seines diensts sich nicht unterfangen, einiges heu oder
grumet abzugeben oder zu verkauffen. Die einbringung und abführung aber
des heu und grumet belangent, muß
[§ 17]
17mo durch einen forstner in Tuttenhof oder die stiffts pferd oder andere
beschen, warummen er hierüber mit h(errn) kamerer und Tuttenhofer for-
stner zu reden und ihnen die madung anzudeuten hat.
[§ 18]
18vo. Hat er genaue sorg zu tragen, damit nicht die jäger für sich oder für
daz wildbräth einige wisen oder renweg abzumahnen sich unterfangen oder
einiges heü auf die heu städl anforderen oder gar einige wisen ungemäht
für daz wildpräth stehen zu lassen praedentiren, dan alle wisen und renweg
müssen zu nuzen des gottshauß gemähet und gefexent werden. Villweniger
solle er
[§ 19]
19no sich unterfangen, ohne austrüklich schriftlicher erlaubnuß von einem
jeweilligen herrn praelaten , einem jäger oder jemand anderen ein heu oder
grumet abzugeben oder fechsen zu lassen, auch nicht mehr auf einen wild-
präth stadl ein heu oder grumet zu führen oder führen zu lassen oder einen
wißflekh ungemäht stehen zu lassen, ohne solches vorhin angedeutet zu
haben.
[§ 20]
20mo. Solle er niemand, es seÿe eine gemeinde oder jemand anderer, weder
gegen bestand, weder umbsonst gestatten, ein viech in denen auen zu waÿ-
den , ohne verweisung einer schriftlichen erlaubnuß eines herrn praelaten
und welche auch darzu schrifltiche erlaubnuß erhalten, seind doch wohl
zubeobachten, daß sie denen wisen und gehölz und maÿssen durch dise
ihnen vergünstigte waÿden keinen schaden zufügen.
[§ 21]
21mo. Solle er einen christlichen lebens wandl führen, die österliche beicht
zettln seinen h(errn) pfarrer von sich und seinen leuthen aljährlich überge-
ben,
[§ 22]
22do keine fremde leuth in seiner wohnung aufhalten, auch
[§ 23]
23tio auf feuer und liecht in dem wohl acht haben, ansonsten selber den
durch seinen nachlässigkeit entstandenen feuers schaden aus seinem ver-
mügen zu ersezen schuldig seÿn solle.
[§ 24]
24to. Das für verkaufftes holz , heu oder grumet erlöste geld allmonatlich
herrn praelaten gegen empfang eines scheins übergeben. Weillen dises hauß
einschichtig und folglich denen dieben ausgesezet liget
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848