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10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent
[§ 29]
Daß man dem ainschlag nicht schmeckht
Geuß fier drei pfennigen prandt wein in dem schwebl , wen du die ein schlag
mogst, so schmeckht man in nicht.
Wan du wein wilt obziehen unnd khain gleger daron lasen wilt.
Nimb ain dritl oder ein viertl der durch gezogen lein wath und prauch in wie
vor gnuegsamb angezaigt ist unnd wenn du abzeugst, soll dos faß hinden
fornen ligen, den fers unnd zapf es dreÿ finger ob den poden am unnd noch
dem holben dreÿling. Dorum der
[§ 30]
abzug oder einschlag der allen wein dienstlich ist
mastix 1 loth
muschkhat phlie 2 loth
lang pfeffer 2 loth
weissen weiroch 3 loth
pahrriß khernen 3 loth
anneiß ¼loth
weiß veigl wurtzen 4 loth
[§ 31]
Dise spazeren prauch, wie die am ersten genuegsam angzaigth ist, allein das
du den schwebl sauber, rein jederzeit woll leuderst j etc.
[§ 32]
Einen andern abzug oder einschlag etc.
Nimb langen pfeffer , imber , zimet rehrn, weissen weiroch , muschkhatblie ,
jedes ein gwindl, roth wenedickht wurtzen , stoß khlein durcheinander,
nimb k darnach 1 lb schwebl , zerlost in dreÿ moll, alß offt auf regen wosser
oder schönes prun woser gossen, so verleurt der schwebl sein grobheit unnd
alle moll fein deuckhen werden. Zum viertten moll zerlaß den schwebl wider
unnd so er zergangen ist unnd lautter worden, thue alß dan die obgenanden
stueckh dorein unnd nimb ringl von puchen hobl schaiden , zeuchs dordurch,
ain loth schwer zu einen holben dreÿling ist genug. So du den wein machen
wilt, nimb dornoch der gemochten an einen eissen droth in ein emeriß oder
zwaÿ emeriß väßl gethan, angezinndt unnd woll vermocht, dornoch loß auß
dem voß , das du mochen wilt, als oben im großen obzug genueg angezaigt
ist, der wein wirt guett.
[§ 33]
Gueth ring zu dem einschlagen
langen pfeffer , weissen weiroch , jedes 2 loth
thimion 2 loth
j verbessert aus: lenderst
k folgt gestrichen: durch
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848