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Edition
dorein unnd rier es aber mall gor woll, dornach geuß des gemach in denn
wein , so wierdt der wein schön und lautter, du muest das vaß zu peillen in
12 togen, wierdt er schön lautter.
[§ 51]
Füer roth farbe wein andere guett khunst
Item nimb ein pfundt mandl khern , mach schöne millich dorauß unnd dos
weiß von 10 aÿren , ein leffel voll waitzen mell oder imberthumb , riers durch
ein ander unnd geuß alles in dos voß , uber nocht wierdt der wein schönn
unnd lautter, gewinndt guette forb.
[§ 52]
Ein annders
Item nimb halbeten waitz ehr so der waitz in der gilb ist, moch pischl dorauß,
heng es an einen stain in den wein vier zehen togen, so wierdt er schön
weiser forb und auch dorvon storckh.
[§ 53]
Deß farbig wein guet zuemachen gohr ein bewerte khunst
Item nimb hainn piechen schaiden , die van grienen holtz sindt geschniten,
dieselben zuvor in etlich frischen wasser sauber unnd rain wolgewaigt, also
dos sie die reth entlossen, ain 14 dog solstus woser unnd dornoch widerum-
ben drueckhen losen werden und won dier ein wein nit forbÿ will werden,
sonderlich am abziehen, so thue solches obbemelten schaiden darein, er
wir[dt]p balt lautter. Probatum est.
[§ 54]
Auf ain andere weiß darzue wan er zäch ist worden
Item nimb äehen oder haßln spänn von grienen holz geschnitten unnd die
selben woll gedörth, schlog den wein gohr woll damit unnd thue die dier
spain dorein, wierdt er schön
[§ 55]
Golt farbe wein wunder schönn zue machen
Item nimbe hober strho , thue es in ein voß , zeuh wein doruber, loß also ligen,
er wierdt schönn geforbt.
[§ 56]
Khaÿß wasser farb wein guet, forb zu machen
Item nimb safferion , aines aÿr groß unnd drei tog dorein gehangen, er wiert
van stundt ann schön lautter.
[§ 57]
Gebrochnen wein vonn aller roth schön lautter zu machen
Item ain halbes pfundt khrafft mell oder imberthumb , thue es in ein söckhel,
hengs mitten inn wein , inn zwen togen wierdt er schönn lautter unnd guett.
p Blatt abgerissen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848