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10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent
[§ 62]
Rott unnd praun wein wider zue irer rechter forb zu bringen
Item nimb waitz ahrn, dorin die khernen sein, nimb ein pischl unnd hengs
in dos voß wein , so wierdt er guett unnd storckh.
[§ 63]
Dem wein guette crafft zue machen
Nimb 2 h(and voll) imber , thue es in ein säckhl, laß darein hangen auf ein
manet, dornoch nimbs herauß, so ist der wein storckh unnd gueth. Nimb
dorzu sollve, loß dorein hengen.
[§ 64]
Fier die roth wein , so er ridlet ist
Item nimb fluß eitter unnd wosch in woll unnd nimb zwo handt voll unnd
sovil solz und thue es in ein pfannen, rier es durcheinander, hitz das dos salz
zergehe, thue es in ein langes säckhel, hengs miten in denn wein , so wierdt
er guett.
[§ 65]
Wan ein wein khein rechte forb nit hat
Item nimb zu einen holben dreilling wein umb zwei khr(euzer) goffer ,
schneidt in khlein unnd thue in in ain khandl millich unnd seit in unnd
geuß in heissen in dem wein oder nimb der millich messerers, es schodt im
nicht
[§ 66]
Wan ein wein nit lautter will werden
Item nimb um 4 d goffer unnd stoß in khlein unnd nimb auch ain milich
unnd seit denn goffer darin unnd also wollent in das voß gegossen unnd woll
zu gepeilt unnd ain 3 dog oder 4 stehen lossen, auch nimb dorzue 2 kandtl
wasser und 2 handt voll solz und alles durcheinander hinein gegossen.
[§ 67]
Wan ein wein roth wierdt
So nimb von einen khoch prun denn sandt , denn muestu köhren auf ein weiß
thuch unnd du in gefongen host, so loß dos thuch truckhen werden an einer
sonnen oder sonsten, so findest du einen sandt dorauf, den selben sandt , heb
schon auf unnd beholt in und wen du einen wein [hast]z , der roth oder zäch
ist, so nimb in ein 1 holben dreÿling und (. . . )aaso wierdt er schön unnd khlor.
[§ 68]
Das ein wein nit roth wierth
Item geuß khue worme millich dorein, auf ain emer ain mäßl, und riers woll
durcheinander unnd loß in woll wider sitzen, so wierdt er woll nimer roth
unnd bleibt bestendig biß ans endt.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848