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Edition
[§ 69]
Wer lautter wein will haben
Der nemb kalterion wosser und in den trieben wein gegoßen, so wierdt er
gahr schön.
[§ 70]
Wer wein balt lautter will machen
Nimb ein h(and voll) mandl khern unnd stoß es nit khlein unnd henge es
in dos voß zum peill hinein unnd steckh dein prodtmesser, dos du olle tag
prauchest, unnd steckh es in den hindern poden und es loß hengen, so wierdt
er lautter unnd guett.
[§ 71]
Rotten trieben wein lautter zue machen
Nimb auf ein emer ein mäßl ein wormbe khue millich unnd derunder sovill
prun wasser oder von ein fliesenten wosser und darzue ungeverlich nein aÿr ,
don dos vaß groß ist unnd ein guette hondt voll solz dorunder zuesamben,
geuß in ein scheffel in dos ander, seich es dornach in dos voß unnd fill das
voß wider zu ain ersten, muestu dos vöß uber losen unnd loß in also dreÿ tog
stehen, so wierdt er schön lautter.
[§ 72]
Dickhen wein lautter unnd schön zue mochen
Item nimb gemallen seniff bb zue, threib in mit wein unnd geuß in in dos voß ,
schlog denn wein woll ob, loß in rieren.
[§ 73]
Allÿudt cc
Nimb spemori unnd in wein gehenckht, er sei dickh oder trieb und saur,
er wierd wider guett oder nimb kadterion, dorauß distalier ain woser unnd
geuß in den wein unnd rier in unnd loß in riern.
[§ 74]
Die most sieß zuehalten
Item nimb auf ein dreÿling zwohandt voll nestl samb , ein loth weÿroch unnd
hengs in den most , so bleibt er sieß. Mostu ober haben aind pfundt mandl
khern , moch ein milich dorauß und thue es in dos voß , so wierdt er milt.
[§ 75]
Wan du wilt einen most sieß haben
Nimb ein schönes saubers voß unnd gib im ain einschlog der gerechtigkheit
alls offt unnd so long, weill es im voß prinen lest, ein drei tog vor hin,
ehe du den most dorein lest und wen du in dorein löst giessen, so muest
du inn den dompf wollverholten unnd woll mit most dd fillen, dornach sieh,
dos daz voß woll verpeilt sein, uber acht tag lost in. Ist er lautter, so zeuh
bb erster Buchstabe korrigiert
cc korrigiert
dd folgt ein getilgtes Wort
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848