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10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent
dennselben paut, wieviell arbet darinnen verricht unnd bezallt werden, alles
ordenlich unnder derselben ruberickhen stellen.
[§ 17]
17. Er soll für sich selbst unnd an wisen des herrn prelatenn khain arbat
durch zimmer leüt , maurer , stein mezen unnd dergleichen nicht fürnemen,
was aber für gebeu p unnd arbait mit vorwisen des herrn prelaten qbei
den wein gartten oder anderstwo in seinen ambtq furgenomen, soll er alle
hanndtwerchern aigentlich r aufschreÿben, was unnd wo dieselben gearbeth,
ainen ÿeden mit namen einstellen, auch selbst zu solcher arbeth vleissig
unnd treulich sehen, damit nicht vergeben noch dem gotzhaus zu nachtel
gehanndlt werde.
[§ 18]
18. sWas sunsts hafnner , tüschler unnd annder zum gotshaus arbeiten, soll
er annzaigen, das diselben ausser seines wissen dem gotzhaus zue geherig,
niamannts nichts machen noch tarbeiten unnd was er machen läst, vleissig
aufschreÿben unnd mit innen abraiten, vonn innen zetl irer arbet nemen
unnd zeit seiner raittung einlegenn.
[§ 19]
19. Was er u eisen geschier unnd nagel ein khaufft oder emphehen v, soll er
in seiner raittung lautter anzaigen, wo hin unnd zu welcher notturfft solch
gattung vernuz werden.
[§ 20]
20. Was er fur leilachen, stroseckh, schussln, täller unnd annderer hausrath
in die weinzÿerl hoff gibt, soll er aigenndlich auffschreiben unnd seiner
raittung fur bringen.
[§ 21]
21. Er soll ainen ÿeden dienner in das khellnner ambt geherÿg mit namen
einschreiben, wenn der selbig angestannden, wie mit innen gedingt oder was
ime zu lon versprochen worden unnd was er inn ann ieer besoldung geben
p folgt gestrichen: arbet
q –q am linken Rand mittels Positionszeichen ergänzt
r am linken Rand ergänzt, stattdessen gestrichen: alls zimerleÿt , pinter , stein mezen
unnd maurern , tag werchern wochennlich arbaitn aigenntlich
s –s über der Zeile ergänzt, stattdessen gestrichen: Was sonnst fur hanndtwerch , als
schmidt , schlosser ; erklärend zur Streichung dieser Handwerker aus dem Verantwor-
tungsbereich des Weinkellners ist am linken Rand ergänzt: sollen inn camerampt
t ab gestrichen
u folgt gestrichen: für holtzwerch, schintel , laden, auch; erklärend zur Streichung dieser
Materialien aus der Abrechnung des Weinkellners ist am linken Rand ergänzt: ist
jetzunt im cammer ambt
v über dem Absatz ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848