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10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent
beÿ dem namen des weingartten in aa raittung stellen, auch wer den selben
pauth, wievill arbaitt darinnen verricht unnd bezalt worden, alles ordenn-
lich unnder derselben reibrigkhen stellen.
[§ 18]
18. Er soll füer sich selbs unnd an wissen des herrn prelaten khain arbait
durch zümerleit , maurer , stainmetzen unnd dergleichen nicht füernemen.
[§ 19]
19. Was aber für arbait unnd gebeu mit wissen des herrn prelaten füerge-
numen, soll er alle hanndwerh[ke]rleit , als zimerleüt , pinter , stainmetzen ,
maurer , tagwercher unnd all arbaitter wochenlich aigenntlich auffschrei-
ben, was unnd wo dieselben gearbeit, ainen jeden mit nomen einstellen.
[§ 20]
20. Derhalbenn soll er auch auf sollich arbaitter bb vleissig unnd treulich
sehen, darmit nicht vergeben, verabsaumbt noch dem gotshauß zu nachtl
gehanndelt werde.
[§ 21]
21. Was sonnst füer hanndwercher , als schmidt , schlosser , haffner, tisch-
ler unnd annder zum gotshauß arbaitten, soll er annzaigen, das dieselben
khainen dem gotshauß zuhörig, ausser seines wissen nicht machen noch
arbaiten. Was er aber machen läst, dasselb soll er vleissig aufschreiben unnd
mit innen abraitten, von innen zetln unnd verzaichnus irer arbait nemen
unnd zuer zeit seiner raittung einlegen.
[§ 22]
22. Was er für holtzwerch, schintl , ladn, auch eysengeschier unnd nagl eink-
haufft, soll er in seiner raittung lautter anzaigen, wohin unnd zu wellicher
notturfft sollich gattung vernutzt werden.
[§ 23]
23. Was er für leilachen, stroseckh, schisseln, täller unnd annders in die
höff unnd weinzierllheuser einkhaufft und den hoffmaister , weinzierll unnd
knechten zuegestelt, soll er aigenndlich auffschreiben unnd in seiner rait-
tung füerbringen.
[§ 24]
24. Er soll ain cc jeden dienner, in des weinkhellnerambt gehörig, mit nomen
einschreiben, wan derselb angestandenn, wie mit ime gedingt unnd was er
im an seiner besoldung geben hat, in seiner raittung lautter füerbringen.
aa folgt in C und D: sein
bb C und D: arbeit
cc fehlt in B
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848