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Edition
tung haben unnd mitt inen denselben gemeß hanndlen, dem gottshaus zue
guettem unnd sonderlich vleissig achtung haben, das sÿ daß vischwasser
des gottshauß nach alttem herkhumen auf die ordenlichen gemerckh vi-
schen, dem gottshauß die poseß hanndhaltten, darvon nicht enndziechen
noch annder unnd frembte vischer sich aintringen lassen. Wo sich darbeÿ
zuetrüeg, solle ehr den vorzug dem prelatten antzaigen, damitt zeittlich
fürsehung beschehen, abbruch unnd einfahl dem gottshauß verhüett werde.
Khuchlmaister solle achtung haben, das die visch durch die vischer in den
auen unnd lackhen nitt verhaltten werden, das all visch beÿ dem gottshauß
eingesagt werden. Wellicher vischer aber daß uberfur , demselben sollen die
unangesagten visch genumen werden.
[§ 8]
8. Item mer soll khuchlmaister auf das reiß vigerwerch achtung haben,
darzue im eÿßen, damitt dem gottshauß an seiner gerechtigkhaitt nichtß
enndzogen werdt.
[§ 9]
9. Item khuchlmaister on vorwissen unnd willen des herrn prelatten vonn
khainem maister visch mer einemenn, dan es seÿ, wie vonn alter her brei-
chig, ain stattlich herrn essen unnd wie es auf ainß herrn prelatten taffel
gezimbt.
[§ 10]
10. Wan man beÿ dem gottshauß visch einsezt oder sunsten khauft, sollen
diselben nindertt annderst wo hin in die winkhel vertragen, sonnder zue
der khuchl gebracht, alda orderlich unnd zimlich angetragen unnd verspeist
werden. Es soll auch khain khuchelmaister oder gewelbschreiber für sich
selbst mit den visch kheuffel in hanndl stehn, sonnder nur allein seinen
diennst dem gottshauß, vonn wellichem ehr sein besoldung unnd unnder-
halttung hatt, zue nuz unnd guettem vleissig unnd threülich außwartten.
[§ 11]
11. Kuchlmaister solle alzeitt selbst oder in seinem abwesen der gwelb-
schreiber beÿ dem zueschrotten sein, den khöchen die stuckh nach der zall
zuestellen unnd vleissig aufsehen, das sÿ c die speiß recht unnd mitt vleiß
khochen, nitt vor der gebürlichen malzeitt die pest suppen oder vleisch
davon geben oder in haimblichen winckheln verzern. Damitt sich nitt daz
gesindt beschwärn müge, es werde dan, das ain diener aus raisen müest
unnd ainer suppen begerte, dem soll dieselbig gegeben werden.
[§ 12]
12. Zue der malzeit solle khuchlmaisteer selbst ausspeisen unnd ainem
jeden sein zimliche pfrüendt raichen, sonnderlich soll ehr acht haben, da-
mitt auf ein jede person uber ain halbß pfundt nicht geben werden unnd
c über der Zeile nachgetragen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848