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11. Das Küchenamt
soll den khöchen beÿ straff verbotten sein, daß sÿ die feül, das faist unnd
best vonn suppen nicht abschepfen, desgleichen das pranndtschmalz zue
irem nutz nitt aufheben, noch verkheuffen. Darüber khuchlmaister unnd
gewelbschreiber ir vleissig aufmerckhen sollen haben unnd solliches beÿ
inen verhüetten unnd abstellen.
[§ 13]
13. Kuchlmaister soll selbst oder in abwesen der gewelbschreiber beÿ dem
schlahen der ochßen unnd abthueung deß khlainen viechß sein, darmitt
nitt durch den zueschrotter ichtes verwüest unnd enndtwend werde unnd
wievil heubter es seÿ, großes oder khlaines viech wochenlich geschlagen
unnd abgethan würdt, in die wochen zettl vleissig gesetzt unnd vermeldt
werden.
[§ 14]
14. Es solle auch den khöchen für alle ding bevolchen werden, das sÿ die
fleckh nitt sieden ehe dann die schön gemacht werden, beÿ straff darauf
khuchlmaister achtung haben solle.
[§ 15]
15. Item das inner fleisch unnd anndere peüschl sollen grüennertt ordenlich
unnd sauber angetragen werden, damitt es nitt alzeitt den zueschrotter
erstennckht unnd erst hernach in die khuchl geben werden.
[§ 16]
16. Es soll in deß herrn prelatten , auch des convendt khuchl allemal selbst
beÿ dem abwürzen sein, das er nichts vergebenß oder uberichß verschwendt,
allein zimliche notturft gebraucht werde.
[§ 17]
17. Was für heütt unnd fell gelest werden, soll ehr an wissen des herrn
prelatten nitt verkhauffen. Wan im aber der herr prelatt bevelch gibt, die-
selben hinzugeben, waß ehr für geltt einnimbt, soll ehr strackhß dem herrn
prelatten uberanndwortten.
[§ 18]
18. Das innßlett soll ehr vleissig zuesamen haltten unnd wochentlich, wan es
truckhen worden, es seÿ vonn ochßen oder schaffen, wegen unnd solliches in
ain vaß stossen lassen, biß man es zue rinne, hernachmalß dman kherzen will
machen, denselben inslet e unnd tacht zue wegen, wan man kherzen macht,
soll ehr diselben zue seinen hannden nemen. Wann es die zeitt erfordertt,
ainem jeden sein ordinarÿ selbst geben unnd zuestellen.
[§ 19]
19. Was ehr für khöch unnd annder khuchl gsindt aufnimbt, das soll ehr mitt
vorwissen des herrn prelatten thuen unnd ain jeden auf ain jar dingen unnd
d über der Zeile irrtümlich ein zweites Mal: man
e über einem getilgten Wort ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848