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11. Das Küchenamt
[§ 7]
7. Die weill auch auß dennen wochen zetlen vilmals erscheint, wann dem
herrn praelathen oder andern mehrern persohnen etwaß verehrt wirt und
zum zuerichten in die kuchel geben lassen, gwölbschreiber aber in die auß-
gab (als wann es von khuchelmaister erkhaufft) stellen thuet, soll er solches
khünfftiger zeit beÿ vermeidung grosser straff unterlassen.
[§ 8]
8. Die gemachten vergen soll er jedesmall wegen unnd zehlen lassen und
hernach particulariter verraitten, was noch per resto im inschlet sowoll
in vergen verbleibt, den geblibenen resst jederzeit vermelten und anzai-
gen.
[§ 9]
9. Insimili auch schmalz , gewürz unnd alles anders, waß in der kuchel
zu dennen speißen gebraucht, in empfanng unnd außgab zunemben und
particulariter zuverraitten.
[§ 10]
10. In allweeg soll kuchelmaister oder in dessen abwesen sein untergebener
gwölbschreiber vleißig aufsehens haben, daz damit recht umbgangen und
hierin khein überfluß gebraucht oder sonnsst durch untreue leüth etwas
davon abgetragen oder verstossen werde.
[§ 11]
11. Kuchelmaister soll auch die vischdiennst (der sich jeder biß auf fünff
taffeln erstreckhen soll) nit allein in empfang die persohn des vischers , der
ihn richtig gemacht, sondern auch alle visch , absonderlich und wohin solche
verspeist in der außgab specificiert und der verbliebene resst in dennen
wochenzetln nach jedem stuekh gesezt werden.
[§ 12]
12. Gleichfals sollen die stockhfisch , platteiß , haring unnd dergleichen, was
verhanden oder jederzeit darzue erkhaufft würt, in den wochenzetln ein-
bracht und wochentlich der resst, was über die verpeißung verbleibt, auch
ordentlich gesezt werden.
[§ 13]
13. Und dieweill auch fast alle jahr in daß kuchelambt ain anzall käß ge-
lüffert werden, soll kuchelmaister dieselben nit allein in den wochenzetl in
empfang einbringen, sondern auch wohin solche verwendt worden, wider in
die außgab stellen lassen. Er soll auch neben seinem untergebnen gwölb-
schreiber denen diennstkäßen vleißig wartten, daz sie nit milbig werden
oder sonnst verderben.
[§ 14]
14. Es soll auch gwölbschreiber alles, was er aus der pfistereÿ von mell ,
grieß , arbes , gersten , linnß und dergleichen, item haber oder waiz auff die
hüener empfangen thuet, in sein empfanng nehmben und nach außganng
der wochen den überblibenen resst, was davon verspeist und verfüttert
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848