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12. Das Pfisteramt
[§ 7]
Was ehr in daz spitall oder auf die maÿrhöff fier khleiben und rindten
etc. gibt, soll ehr von dem khuchlmaister zettl nemen und laut denselben
in sein raittung, an welchen tag es beschehen, jedes under sein gebierlich
robr[iken]f stellen, dergleichen was ehr in daz junckhfr[auen]g closter gibt
und von jeder partheÿ an ein rabisch schneÿden, ausser des niemandts nichts
geben.
[§ 8]
Was ehr fier kholln verkhaufft oder zu des gotshaus notturfft gibt, soll
ehr aufschreÿben. Er soll auch alle 14 tag, wann daz gotshaus ain Tainau
müll hat, dergleichen die haußmüll , wenn sÿ ghen oder gefiert werden, den
stup abkheren lassen und zu des gotshaus nutz wenden und vleissig auf die
müllner sehen, daz sÿ dreulich arbaitten, wan nicht von neten dem gotshauß
zu mallen, daz man anderen leitn malln mag. Waz ehr fier malgelt empfacht,
gegen gepierlichen quittungen inn die camer antworten, nicht weniger in
sein raittung des empfanng von wemb ehr solch gelt eingenomen und in die
ausgab laut der quittungen stellen, desgleichen sol es auch gehalten werden,
mit den Thuenau müllen , darvon man gestettn zünß einimbt, doch solle
ehr fiersichtig sein, daz albeg zuvor daz gotshaus, alß nemblich auf windter
zeit mit notturfft mell versechen seÿ, damit man nit mangl und spot leiden
miesse.
[§ 9]
Waz ehr fier gelt auß der camer zu notturfft und underhalt des pfistermais-
terambts empfecht und in waz gestalt ehr dasselb ausgibt, soll ehr durch
monadtlich dem darvon ehr daz gelt empficht oder wemb es der herr prelatt
bevilcht, uberantwurten unnd die peckhen , müllner junger und sackhtrager
alle monadt ir besoldung außzalln, nichts minder all sein einemen und aus-
geben in sein reitregister stellen, waz ehr taglich und wochendtlich handlt.
[§ 10]
Die sackhtrager sollen zu allerlaÿ arbaÿt in der pfister zuverrichten in ainer
besoldung aufgenomen werden, nicht allein zu dem sackhtragen, sonder
mülpach raumen, traÿdt und mell umbschlachen, auch reittern.
[§ 11]
Was ehr fier semeln von den peckhen nimbt, zu den festen auf den herrn
prelatten oder zu gastungen, sol ehr jeder tag und malzeit in sonderhaÿt
einschreÿben, auch wemb, wohin und wievil ehr außgespeist.
[§ 12]
Er soll auch vleissig auf pfistergsindt sechen, daz sÿ nichts muetwillig ver-
warlassen oder verderben, auch iere camer, zimer, petgwadt sauber halten
und nicht muetwillig zerreissen, auch nicht pese unzichtig vergebne weÿber
f Blatt eingerissen
g Blatt eingerissen
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848