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12. Das Pfisteramt
Pelsinger von Traunstein , peckhen khnecht , zu unnserm phistermaister
aufgenumben unnd bestelt unnd ime sein ambt zu handlen bevolhen haben.
[§ 1]
Erstlich alles traidt , habern , meel , khleiben unnd rindten, so ime mit der
maaß auf den cassten unnd zergaden überanttwort wirdt, soll er inn gueter
huet unnd verwahrung halten unnd das das traidt nit außwachs oder wiplig,
auch meel unnd khleiben nicht erhaiß oder wurmig werde, daßelbig so offt eß
die notturfft erfordert umbschlahen, auch in anderweg allenthalben fleisig
zu sehen, damit man nit schaden nemb oder was verläst werde.
[§ 2]
Zu den dienstzeiten soll er das traidt von den armen leuten, so baldt das
gebracht, einnehmen unnd was auß ainem jeden ambt khümbt, unnder ain
sondere rubrickhen, dergleichen was er fier pau- , zehet -traidt unnd habern
von deß gottshauß mairhöfen empfächt, auch ainem jeden unnderthonen ,
so dienst bringt, mit nahmen, auch wieviel deßelben gewesen, aufschreiben,
umb solches soll reventschreiber die holden unnd er, der phistermeister , den
renndtschreiber quittirn. Welche ausständt bringen, soll er in ain register
unnd aus welchem ambt jeden mit nahmen, auch von welchen jaren die aus-
ständt herraichen, aigentlich ain schreiben, damit man in seinen raittungen
befinden müeg, was unnd wieviel heurigen dienst auch ausständt bezallt,
das eß nit zwier an die armen leut gevordert oder sie zu zwifacher bezallung
gedrungen werden.
[§ 3]
Er soll das eltist traidt erstlich verzehren unnd muttweiß, ainunnd dreißig
mezen fier ain muet geraith, dem müllner anttwortten unnd der müelord-
nung , der im ain abschrifft neben mit uberanttwort werden soll, gemäß so
viel von jeder sorten waiz , halb waiz unnd khorn nach derselben maß, so sie
mit sich fieren, an die müel sollen gebüert, wider emphachen unnd aigentlich
in seiner raitung die täg anzaigen, was unnd wie viel er gen müel geben, auch
widerumb emphangen habe.
[§ 4]
Was aber schlechts traidt sein möcht, so auf die prob den frembden müllnern
nit khündt gemahlen werden, soll phistermaister denselben auf der müel beÿ
hauß ain prob mahlen laßen, damit er sehen khünn, was von denen müllnern
auß ainem muedt zu begern seÿ.
[§ 5]
Wann er meel zu dem peutteln verordnet, soll er das gefächt meel unnd die
gelösten khleiben , jedes in sonderheit nach der maß, auch an welchem tag eß
geschicht, aigentlich auffschreiben unnd in seiner raitung ahnzaigen unnd sich
niemandts, weder peckhen noch müllner mit nicht von diser ordnung bringen
laßen. Was er fier mehl zum pachen gibt, soll er ain jeden tag, beÿ seiner
raitung in außgab unnd wie viel er von ainem peckhen laibel emphacht, auch
wohin dieselben verspeist, gleichfalls in emphang unnd außgab einstellen.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848