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12. Das Pfisteramt
[§ 13]
Was sunsten die verspeisung anlengt a, wierdet ime derselben, wie sie dem
speÿßer in sein instruction eingeleibt, sein gebüerlichs aufsehen darauf zu
haben, auch was wochentlich verspeist, inn sein wochenzettel einzeleiben,
abschrifft zuegestellt werden.
[§ 14]
Er soll auch vleisig aufs phister gesindt sehen, das sie nichts muettwillig
verwarlosen oder verderben unnd ihre zimmer, camer, pedtgewandt sauber
halten unnd nit muettwillig zerreißen, auch nicht böse uhnzuchtige weiber
oder annder uhnnuz gesindt aufhalten, er selbst oder die seinigen deß nachts
ausers hauß ligen, sonnder alle unzucht , gotteslesterung unnd muettwillen
beÿ ihnen verhüeten etc., derhalben gegen ihnen mit gebüerlicher straff
verfahren.
[§ 15]
Gegen disen seinen diensten haben wir ime zu järlicher besoldung zu ge-
ben zuegesagt vier unnd zwänzig gulden, seinen tisch am obereßen , neben
andern unnsern officierern zu jeder mallzeit ain halbe wein , auch zum
schlafftrunckh ain halbe alles obereßen wein .
[§ 16]
Wo wir ime aber deß dienst bemüeßigen oder er von beßerung seines nuz
wegen sich in anderweg bewerben woltt, soll ain thaill dem andern solches
ain quatember zuvor auffsagen.
[§ 17]
Dieweil aber diser zeit nicht alle notturfftige articl inn schrifft gestelt wer-
den müegen, was dem phistermaister zu nuz deß gottshauß von nötten
unnd fier guett ausicht, soll er dem herrn prelaten anzaigen unnd in allweg
deß gottshauß schaden wendten unnd frumen befurdern. Auch behelt ime
der herr prelat bevor, dise instruction nach seiner g(naden) gefallen unnd
notturfft zu mindern, zu merern oder gar aufzuheben unnd zuverneuren.
Ungeverlich deß zu waren urkhundt sein diser instruction unnd beställ
brieff zwaÿ mit gleichem lautt zuständten geschriben unnd mit unserm vor-
genandts brobsts, auch sein phistermaistes handtschrifft unnd pedtschafft
verfertigt unnd ains unnd das annder ihme behendigt.
[E]
Actum in unser lieben frauen gottshauß zu Closterneuburg , den ailfften tag
monats Februarÿ im zwaÿ unnd achzigisten jar.
[L.S.] b [L.S.] c
a korrigiert
b das Siegelbild ist nicht mehr erkennbar; roter Siegellack; es dürfte sich hier um das
Siegel des Propstes handeln
c das Siegelbild ist nicht mehr erkennbar; schwarzer Siegellack; es dürfte sich hier um
das Siegel des Pfistermeisters handeln
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848