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Edition
[§ 8]
Khornn
Von ainem muth gereittertem khorn auf die gestetten gemallen sibenunnd-
vierzig gestrich, zwaÿviertl mell unnd khleiben durchainander
idest mell unnd khleiben
47 2
/
4 gestrich
[§ 9]
Was aber schlechtes traidt sein möcht, so auf die prob den frembden müll-
nern nit khundt gemallen werden, soll pfistermaister denselben auf der
müll beÿ hauß ain prob mallen laßen, damit er sehen khün, was von denen
müllnern auß ainem muth zubegern seÿ.
[§ 10]
Wann er mell zu dem peüteln verordnet, soll er das gefächt mell unnd die
gelesten khleiben , jedes in sonnderhait nach der maß, auch an wellichem tag
es beschicht, aigentlich aufschreiben unnd in seiner raittung anzaigen unnd
sich niemandts, weder peckhen noch müllner mit nicht von diser ordnung
benigen lassen, was er für mell zum pachen gibt, soll er ain jeden tag beÿ
seiner raittung einstellen.
[§ 11]
Auf die khleiben unnd brodtrindten soll er ain besunderbare rubrickhen
in emphanng unnd was er davon verkhaufft ordenlich an wellichen tag,
wann unnd wievill er hingeben, in außgab, entgegen das gellt in emphanng
einbringen.
[§ 12]
Was er aber das spittal oder auf die maÿerhöff für khleiben unnd rindten
gibt, soll er von dem spittlmaister oder vorster zettln nemen unnd lautt
derselben in sein raittung an wellichen tag es beschehen, jedes unnder sein
gebürlich rubriekh stellen.
[§ 13]
Er soll auch alle vierzehen tag, wann das gottshauß ain Thonau müll hat,
dergleichen die haußmüll , wann sie gehen oder gefürt werden, den staub
abkhern laßen unnd zu des gottshauß nuz wenndten unnd vleißig auf die
müllner sehen, das sie treulich arbaitten, wann nit von nötten, dem gotts-
hauß zu mallen, das man anndern leüthen mallen mag. Was er für mallgellt
emphächt, gegen gebürlichen quittungen in die cammer antwortten, nichts
weniger in sein raittung den emphanng, von wemb er sollich gellt einge-
numen unnd in die außgab lautt der quittung stellen. Desgleichen soll es
auch gehaltten werden mit der Thonau mülln , davon man gestetten zünß
einnimbt, doch soll er fürsichtig sein, das albeg zuvor das gottshauß, als
nemblich auf wintters zeit mit notturfft mell versehen seÿ, damit man nüt
mengl unnd schaden leiden müesse.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848