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Edition
Item dem holzhackher alle Suntag oder Freÿtag zwaÿ laibl gesindt brodt .
Dem cabrantisten, do dem organisten die pläßpälg hebt, alle tag dreÿ laibl
gsinndtbrodt .
Dem hofbalbierer , so offt man padt oder balbiert, herrn brodt dreÿ laibl,
gsindt brodt dreÿ laibl.
Den tiscantisten in der fassten, so sie die lithaneÿ singen, vier laibl gsinndt
brodt .
Dennen unnderthonen , so zum gottshauß khumen, so nicht über nach blei-
ben, jedem ain laibl.
Die aber über nacht bleiben, jedem gesinndt brodt zwaÿ laibl.
Dem maÿr zu Tuttendorff nach gelegenhait gsindtbrodt zwaÿ laibl.
Des grunndtschreibers pueben zwaÿ laibl gsindtbrodt .
Item der jhenigen herrn pueben auf dem oberessen allen mitainannder ai-
nem jeden ain tag gsindtbrodt zwaÿ laibl.
Den armen leüthen, so zum gottshauß täglich khumen, jedem gesinndt brodt
ain laibel geraicht werden.
[§ 26]
Gegen diesen seinen diennsten haben wir ime zu järlicher besöldung zue-
geben zuegesagt, vierundzwainzig gulden, seinem tisch am oberessen , ne-
ben anndern unnsern officiern , zu jeder mallzeit ain halb wein , auch zum
schlafftrunckh ain halbe, alles oberessen wein . Wo wir ime aber des diennsts
bemüeßig oder er von besserung seines nuz wegen sich in annderweg be-
werben wollt, woll ain thaill dem anndern solliches ain Quottember zuvor
aufsagen.
[§ 27]
Dieweill aber dise zeit nicht alle notturfftige articl in schrifft gestellt mügen
werden, was dem pfistermaister zu nuz des gottshauß vonnötten unnd für
guett ansiecht, soll er dem herrn prelatten anzaigen unnd in albeg des gotts-
hauß schaden wendten unnd frumben befürdern. Auch behallt ime der herr
prelat bevor, dise instruction nach seiner g(naden) gefallen unnd notturfft zu
mindern, zu mehrern oder gar aufzuheben unnd zuverneuern. Ungeverlich
deß zu warem uhrkhundt sein dise instruction unnd bestallbrieff zwo mit
gleichem lautt zu stänndten gschriben unnd mit unnserm vorgenanndts
brobsts, auch sein pfistermaisters handschrifft unnd pedschadt verfertigt
unnd ainß unnß, das annder ime behenndigt.
[E]
Actum zu unnser lieben frauen gottshauß zu closterneuburg den ainuns-
zwainzigen tag monats Martÿ, der wenigern zall Cristi, im aintausent fünff-
hundert unnd zwaiunndachtzigisten jhar.
[L.S.]
Sebastian Polsinger
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848