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12. Das Pfisteramt
jedem mezen 85, 86 oder 87 par, welches in seiner unverennderten grösse
der zwölff loth jederzeit verbleiben, empfanngen unnd in den wochenzettln
wochentlich einbracht werden sollen. Wann die starckh wintterszeit aber
fürÿber unnd es wider gegen dem früehling gehet, mag pfistermaister daß
brodt wider in voriger, doch nit überfleissiger grösse, weillen in dem ganzen
gottshauß gespüerdt wüerdt, daß sie dasselbig mehrers thaills verkhauffen,
pachen lassen.g
[§ 11]
11. Wann eß außspeisens zeit unnd die essglockhen gelitten, soll pfister-
maister alßbaldten außspeisen lassen, damit niemandt an seinen geschäfften
verhindert werde. Darbeÿ er, pfistermaister , allwegen, es fallen ihme dann
sonnderbare ambts verhinderungen für, sich befindten unnd zuesechen
solle, daß die außspeisung deß brodts nach der ime angehendigten sonnder-
baren instruction deß brodt außspeisens recht unnd ordenlich bescheche.
[§ 12]
12. Eß solle pfistermaister sonnderlich auf die mühln , daß sie nit feÿeren
unnd die müller im mahlen recht unnd woll hausen, vorderist auch sein
vleissiges aufsechen haben, daß sie niemandts anndern, alß dem gottshauß
mahln, damit deß gottshauß jederzeit mit melb der notturfft nach versechen
unnd daran kheinen mangel leiden möchte. Deßwegen er desto öffter den
mühln zuesechen solle, waß für maltter verhandten, auch wie es mit der
maß sowoll in der pfister , sonderlich aber auf der Weidlinger mühl beschaf-
fen, damit nichts undergeschlagen oder frembtes maltter gemahlen werde.
Da solches beschechen, soll er den müller hierumb mit gebüerlicher straff
fürnemben, eß were dann, daß deß gottshauß underthan einer zue Weidling
auf solcher mühl , doch mit vorwissen unnd ohne deß gottshauß nachtl unnd
schaden, zuemahlen begehrt, deme es dann gegen raichung der gebüer, wo
es obangedeütter gelegenheit unnd gestalt der sachen nach sein khann, nit
abgeschlagen, welches aber in allweeg mit vorwissen unnd zuelassung deß
pfistermaisters beschechen solle. Waß nun daß mahlen ertragen wüerdt, soll
müller ordenlich einzeichen unnd verraitten.
[§ 13]
13. Soll pfistermaister vor allen dingen dahin gedacht sein, daß er daß
maltter hinfüro biß auf verrere verordnung muth weiß jeden zue 30 mezen,
doch ungereütterter gegen empfachung 49 gestrich mehl unnd khleiben ,
auch allweegen daß elter traidt auf die mühln zumahlen geben lassen unnd
fürnemblich dahin trachten, daß er, wann wasser verhandten, dem pfister
müller ein muth solches traidts, wie es dem müller zue Weidling geliffert,
fürderlichst auf die prob zuemahlen geben, darauf er vleissig achtung haben
solle, daß solches gerecht unnd der billichkhait nach außgemahlen werde.
Wo es nun ein mehrers alß obgesezte maß mit sich bringt, ertragen möchte,
dasselbige soll er auch von jedem muth, so auf der Weidlinger mühl gemah-
len unnd hinfüro weniger nit empfachen unnd einnemben.
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848