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12. Das Pfisteramt
ferttigen, einer dem anndern daß seinig zuestellen unnd der raittung khünf-
ftig beÿgelegt werden sollen. Insonnderheit aber soll er pfistermaister ohne
fürfallundt sonnderbare verhinderung sechen unnd austellung thuen, daß
solches traidt baldt über wasser unnd auf deß gottshauß cassten gebracht,
damit sie mit dem vortreschen nit verhindert oder gar gesaumbt werden.
[§ 28]
28. Eß solle auch pfistermaister in dem sein vleissiges aufsechen haben,
daß er jeder zeit getraidt unnd mell auf den cässten vleissig verwahre unnd
vleisig achtung gebe, daß es nit wiblich oder sonnst erwarmbe, derowegen
solches zue sommerzeitten alle wochen ein- oder zwaÿmall nach gelegenheitt
deß wetters ordenlich umbschlagen, auch ihm überigen alle notturfft der ge-
peu , so er auf den cässten oder in dem pfisterambt hin unnd wider befindten
wurdten, durch deß gottshauß cammerschreiber vollfüehren lassen.
[§ 29]
29. Die außgab deß getraidts , habern , gersten unnd mell soll pfistermaister
oder sein undergebener außspeiser ebenmessig in denen wochenzettln ab-
sonnderlich einbringen, von waß cassten oder traidtsortten er seine außga-
ben genomben, waß unnd wie vil noch verbleibt oder darzue khommen seÿe,
damit jederzeit zuwissen, waß für vorrath im getraidt unnd mell verhandten.
[§ 30]
l30. Pfistermaister solle jährlich, wie biß dato breüchig, alles getraidt , waiz ,
khorn , gersten , habern unnd mell im Januario umbmessen unnd in die erste
wochen zettel einbringen.l
[E]
N. die verordneten khaÿ(serlichen) administratorn zue Closterneuburg
F(rater) Joan(es) Chrysos(tomos) Sariot m.p.
Veit Segenseinsen von Segenberg , hofmaist(er)
[A ′: § 31]
m31. Gegen disem, sein deß pfistermaisters diensts ist ihme zu jährlicher
besoldung vierunnzwainzig pfundt pfenning gemacht unnd für sein persohn
speiß unnd tranckh an der officier tafl.
[A ′: § 32]
Beschließlichen, dieweil nit alle zuefäll unnd noturfften, so ainem pfister-
maister dem gotshauß zum bessern zuhandln n gebirn, soll er desthalben
nach gelegenhait der sachen die notturfft selbßmehrers bedenkhen unnd
handlen, wie er sich dann gegen dem herrn pralaten zu reversieren hat. Da-
l –l in A ′ gestrichen
m –m die §§ 31 und 32 und das folgende Eschatokoll sind Ergänzungen von A ′ auf einem
beigelegten Blatt
n über der Zeile ergänzt
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INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Title
- INSTRUKTIONEN UND ORDNUNGEN DER STIFTSHERRSCHAFT KLOSTERNEUBURG
- Subtitle
- Quellen zur Verwaltung sowie zur Land- und Forstwirtschaft einer geistlichen Grundherrschaft in der Frühen Neuzeit
- Editor
- Josef Löffler
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21304-8
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 876
- Categories
- Geschichte Vor 1918
Table of contents
- Verzeichnis der Editionseinheiten 9
- Geleitwort 21
- Vorwort 23
- EINFÜHRUNG 25
- 1. Einleitung und Forschungsstand 25
- 2. Die Stiftsherrschaft Klosterneuburg und ihre Verwaltung 30
- 2.1 Die Besitzungen des Klosters 30
- 2.2 Die Einkünfte der Stiftsherrschaft 35
- 2.3 Die Stiftsleitung: Propst, Dechant und Oberkellerer 39
- 2.4 Allgemeine Tendenzen in der Stiftsverwaltung im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit der Konfessionalisierung 45
- 2.5 Die Amtsträger und der Verwaltungsaufbau vom frühen 16. bis Mitte des 17. Jahrhunderts 52
- 2.6 Die Herrschaftsverwaltung von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis zur Verwaltungsreform des Jahres 1786 59
- 3. Die Quellen 65
- ERLÄUTERUNGEN ZUR EDITION 79
- 1. Die Quellenüberlieferung 79
- 2. Die Editionseinheiten und deren Anordnung 95
- 3. Aufbau der Editionseinheiten 101
- 4. Editionsgrundsätze 107
- EDITION 111
- 1. Texte zur Reform der Verwaltung (Mitte des 16. Jahrhunderts) 111
- 2. Der landesfürstliche Anwalt 126
- 3. Das Hofmeisteramt 140
- 4. Die Rentkammer 257
- 5. Die Oberkammer 282
- 6. Die Registratur 362
- 7. Die einzelnen Herrschaften, der Meierhof in Tuttendorf und der Lesehof in Krems 370
- 7.1 Instruktion für den Meierhof in Tuttendorf sowie Bestallung und Revers des Meiers 370
- 7.2 Instruktion und Revers des Verwalters des Hofes in Krems 376
- 7.3 Instruktionen für den Pfleger der Herrschaft Hagenbrunn 380
- 7.4 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Atzenbrugg 385
- 7.5 Instruktion für den Rentschreiber in Prinzendorf 388
- 7.6 Instruktion für den Rentschreiber in Stoitzendorf 392
- 7.7 Instruktion für Beamte auf der Herrschaft Prinzendorf 398
- 7.8 Erklärung des Justiziars der Herrschaft Hauskirchen 402
- 8. Das Kammeramt 404
- 9. Die Forstwirtschaft 423
- 9.1 Instruktionen für den Förster 423
- 9.2 Instruktionen für den Förster für die jenseits der Donau gelegenen Forstgebiete (Tuttenhof) 472
- 9.3 Instruktion für den Förster in der Schwarzen Lacken 482
- 9.4 Instruktion für den Förster über die Holzausgabe an die Klosterbediensteten 487
- 9.5 Reverse von Förstern 489
- 10. Kelleramt, Weinbau und Weinzehent 493
- 10.1 Kellerordnung 493
- 10.2 Instruktion für die Weingärten 518
- 10.3 Instruktionen für den Weinkellner 520
- 10.4 Instruktion für den Hofbinder 554
- 10.5 Instruktion für die Zehenthandler und Paktisten 559
- 10.6 Instruktion für den Zehenteinbringer in Höflein 562
- 10.7 Instruktionen für den Weinkellner über die Weinausspeisung an die Klosterbediensteten 563
- 10.8 Instruktion für den Kellermeister über die Weinausspeisung an die Untertanen 574
- 10.9 Instruktion für den Weinbeschreiber 582
- 10.10 Heiratsrevers eines Weinzehenthandlers 584
- 11. Das Küchenamt 585
- 12. Das Pfisteramt 609
- 13. Das Spital und die Stiftsapotheke 650
- 14. Der Pferdestall und das Fuhrwesen 679
- 15. Angestellte und Handwerker 709
- 16. Die Donauschifffahrt 724
- 17. Die Kanzleiordnung aus dem Jahr 1786 und damit in Verbindung stehende Texte 730
- VERZEICHNISSE UND REGISTER 783
- 1. Quellen- und Literaturverzeichnis 783
- 2. Abkürzungsverzeichnis 798
- 3. Maße, Gewichte und Geldeinheiten 799
- 4. Pröpste des Stiftes Klosterneuburg 800
- 5. Glossar 801
- 6. Personenregister 841
- 7. Ortsregister 845
- 8. Sachregister 848